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BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VII ZR 346/09 – Produktbilder sind Bestandteil einer Produktbeschreibung

BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VII ZR 346/09  – Produktbilder sind Bestandteil einer Produktbeschreibung BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VII ZR 346/09  – Produktbilder sind Bestandteil einer Produktbeschreibung
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)

Veröffentlicht: 20.10.2011

Produktbilder sind Bestandteil einer Produktbeschreibung

photocase4938913752741651_kBereits im Januar dieses Jahres entschied der BGH, dass Produktbilder als Bestandteil einer Produktbeschreibung zu werten sind, die die wesentlichen Eigenschaften einer Ware mitbestimmen können (BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VII ZR 346/09)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Der Verkäufer bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw auf einer Internetseite zum Verkauf an. Dabei stellte er auch Produktbilder ins Internet auf denen eine Standheizung zu sehen war. In der Produktbeschreibung wurde diese Standheizung jedoch nicht als Zusatzausstattung aufgelistet und sollte nach dem Willen des Verkäufers auch nicht verkauft werden. Das Angebot der Klägerin i.H.v 5.120 € nahm der Verkäufer an. Vor der Übergabe des Fahrzeugs wurde die Standheizung jedoch von dem Verkäufer ausgebaut. Nun wollte die Klägerin, die ihr durch den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung entstandenen Kosten als Schadensersatz geltend machen.

Nachdem das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatten, blieb nun auch die Revision erfolglos, dies jedoch nur, weil der Klägerin im Vorfeld der Klage ein Verfahrensfehler unterlief. Hätte die Klägerin sich richtig verhalten, hätte ihr auch ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Ein Mangel lag durch den Ausbau der Standheizung vor.

Bildnachweis: subjektiv / PHOTOCASE

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Käuferin gegen den Verkäufer einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung besitzt.

„Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.“

Demzufolge hätte die Klägerin zunächst Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 1, § 439 BGB verlangen müssen.

Ein auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung stünde der Klägerin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung […] nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu […].“

Da die Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB nicht vorlagen, scheiterte aber der geltend gemachte Schadensersatzanspruch.

Fazit:

Nach diesem Urteil ist jedem Online-Händler zu raten seine Produktbilder mit der Produktbeschreibung abzugleichen. Auch wenn das Urteil vom BGH abgewiesen wurde, ist dies nur dem fehlerhaften Vorgehen der Klägerin verschuldet. Wie der BGH zutreffend feststellt, sind Produktbilder Teil der Beschaffenheitsvereinbarung. Ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 1, § 439 BGB ist somit gegeben, wenn die Produktbilder eine Eigenschaft abbilden, die die gelieferte Ware nicht besitzt. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, ist zwingend anzuraten die Fehler auf den Produktbildern im Text klarzustellen und dies angemessen hervorzuheben, z.B. durch größere Schrift verbunden mit Fettdruck.


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