News

Berliner Polizei muss Daten an Polizist herausgeben

Berliner Polizei muss Daten an Polizist herausgeben Berliner Polizei muss Daten an Polizist herausgeben
Autor: Johnny Chocholaty (Wirtschaftsjurist) & Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 20.07.2022

Ein neues Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) ist ergangen. Dabei hat ein Polizist die Berliner Polizei verklagt, da im Zuge eines Disziplinarverfahrens von der Berliner Polizei Daten des klagenden Polizisten abgefragt wurden, die rein gar nichts mit dem Disziplinarverfahren zu tun hatten. Die Datenabfrage erfolgte demnach unrechtmäßig. Berliner Polizei muss Daten an Polizist herausgeben

Hintergrund des Urteils

Im Zuge eines Disziplinarverfahrens wurden Daten des Klägers aus dem polizeilichen Informations- und Kommunikationssystem (Poliks) sowie im System des Einwohnermeldewesens abgefragt. Dabei handelt es sich um Daten, die in keiner Zurechnung zu dem Disziplinarverfahren standen. Dementsprechend verlangte der Polizist im März 2015 Auskunft über die Datenabfrage. Unbefugte Datenzugriffe wurden von der Polizei nicht gefunden. Im Jahre 2018 stellte der betroffene Polizist erneut einen Antrag über die Auskunft seiner Daten. Diese wurde von der Berliner Polizei erneut abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass durch die Akteneinsicht Namen, Dienstgrad und Dienststellen der Beamten, die die Daten abgefragt hatten, öffentlich gemacht werden könnten. Des Weiteren wurde die Ablehnung damit begründet, dass der Polizist lediglich private Interessen verfolge und die Datenabfrage ihn als Polizisten gar nicht betreffen würde.

Diese Begründung nahm der betroffene Polizist als Anlass, vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu klagen. Zu Recht. Das Verwaltungsgericht bestärkte den Kläger in seiner Begründung, die Polizei hätte diesem Auskunft über seine Datenabfrage erteilen müssen. Keine Rolle dabei spielt, ob der Polizist aus privaten oder dienstlichen Interessen handelte. Lediglich zu überprüfen war die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns, die vorliegend nicht erfolgte. 

Dagegen legte die Polizei jedoch Berufung vor dem OVG Berlin ein – jedoch ohne Erfolg. Das Gericht möchte mit dem Urteil im Falle der präventiven und repressiven Strafverfolgung  gegen den unzulässigen Zugriff personenbezogener Daten vorgehen. 

Der Kläger sei als natürliche Person klageberechtigt sowie auch Anspruchsberechtigt.

Reichweite des Urteils

„Das Urteil ist weitreichend, es stärkt die Bürger in ihren Informationsrechten gegenüber der Polizei“, so die Berliner Datenschutzanwältin Karina Filusch. Mit Hilfe dieses Urteils soll ein Präzedenzfall geschaffen werden und es Betroffenen in der Zukunft vereinfacht werden, Auskunft über ihre Datenabfragen zu erhalten. So könnten sie etwa einfacher überprüfen, ob die Löschfristen für über sie von der Polizei gespeicherte Daten eingehalten wurden.

 

Häufig unrechtmäßiger Zugriff auf Daten von Polizisten

Der vorliegende Fall ist kein Einzelfall. Der ehemaligen Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk zufolge waren unrechtmäßige Datenzugriffe von Polizisten schon des Öfteren vor den Datenschutzbehörden. Dabei verschafften sich Polizisten selbst privaten Zugang zu der Datenbank der Polizei, um private Interessen zu verfolgen. So gab es bereits einen Fall, in dem eine Polizistin, auf Daten von Ex-Freundinnen des neuen Lebensgefährten zugriff. Diese Fälle beziehen sich dahingehend nicht nur auf das Bundesland Berlin, auch in anderen Bundesländern erfolgen Zugriffe der Polizei auf personenbezogene Daten öftermals unrechtmäßig. 

Das Abfragen von Daten ist datenschutzrechtlich sehr heikel und ist seit Erlass der DSGVO weitaus geschützter. So wurde zum Beispiel zu dem Saarländischen Polizeigesetz vor kurzem erst das SpolDVG (Saarländische Polizei-Datenverarbeitungsgesetz) hinzugefügt. Die Polizei darf unter bestimmten Voraussetzungen auf Daten zugreifen. Ob dies rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgt, ist rechtlich im Einzelfall zu prüfen.

Bildquelle: Bild von geralt auf pixabay