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Bedienungsanleitung fehlt in deutscher Sprache – Wettbewerbsverstoß

Bedienungsanleitung fehlt in deutscher Sprache – Wettbewerbsverstoß Bedienungsanleitung fehlt in deutscher Sprache – Wettbewerbsverstoß
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 22.06.2020

Das Landgericht Essen hat geurteilt (Urt. v. 11.3.2020 – 44 O 40/19), dass eine fehlende Bedienungsanleitung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Diesem Urteil ging ein Streit zwischen zwei konkurrierenden Anbieten von Kohlenmonoxid-Warnmeldern voraus.

Was ist passiert?

Der Kläger führte einen Testkauf bei dem Beklagten durch. Dabei stellte er fest, dass dem bestellten Kohlenmonoxid-Warnmelder keine Bedienungsanleitung beigelegt wurde. Daraufhin mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte neben den Mahnkosten, noch die Unterschrift des Beklagten unter einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Der Beklagte weigerte sich, die Mahnkosten zu bezahlen und die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Fehlende Bedienungsanleitung verstößt gegen § 3 Abs. 4 ProdSG

Nach Ansicht der Richter am LG Essen liegt ein Verstoß gegen §3 Abs. 4 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) vor. Dies beinhaltet die folgende Regelung:

„Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach §8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.“

Der Beklagte stellte zwar eine Gebrauchsanleitung in elektronischer Form per E-Mail zur Verfügung, diese entsprach jedoch nicht dem identischen Produkt. Eine allgemeine Anleitung über Verwendung und Installation von Kohlenmonoxid-Warnmeldern reicht für den sicheren Betrieb im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes nicht aus.

Fazit

Nach dem Urteil des LG Essen könnte es nun vermehr zu Testkäufen bzw. Abmahnungen durch direkte Konkurrenten oder Wettbewerbsverbände kommen. Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass eine Gebrauchsanleitung in elektronischer Form genüge. Diese muss jedoch genau zu dem Produkt bzw. zu der Produktlinie passen.

Bedienungsanleitung

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