Zu unseren Kunden gehören viele Winzer. Einige Winzer haben nun am 25.08.2017 einen Newsletter von einem Verband erhalten, in welchem den Winzern dazu geraten wird, dass sog. "Aufrechnungsklauseln" aus den AGB entfernt werden sollen. Da sich nun die Fragen dazu bei uns häufen und einige Winzer teilweise verunsichert sind, schreiben wir dazu eine kurze Einschätzung.
Die Meldung in einem uns vorliegenden Newsletter lautet wie folgt: Abmahnwelle zu Aufrechnungsklausel Der „lDO Verband“ aus Leverkusen mahnt derzeit eine weit verbreitete AGB-Klausel zum Aufrechnungsverbot als irreführend ab. Einschlägige gerichtliche Entscheidungen sind aus diesen Abmahnungen zwar derzeit noch nicht bekannt, allerdings ist Vorsicht besser als Nachsicht - zumal die Klausel in der Praxis kaum eine Rolle spielt. Wir empfehlen daher die Löschung. Die abgemahnte Klausel lautet in der Regel wie folgt: “Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht." Unabhängig von der Frage, ob diese Abmahnungen im Einzelfall tatsächlich rechtlich berechtigt sind, ist im Hinblick auf die geringe Praxisrelevanz der genannten Aufrechnungsklausel dringend zu empfehlen, diese (sofern vorhanden) ersatzlos aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen, um Abmahnern - wie dem ID0-Verband -erst gar keine Angriffsfläche zu bieten.
Um was handelt es sich bei einer sog. Aufrechnungsklausel?
Bei einer Aufrechnung handelt es sich um einen Begriff aus dem Schuldrecht und rechtlich gesehen um eine Verrechnung von gegenseitig bestehenden Forderungen. In der Regel wird also eine Forderung z.B. aus einer Rechnung durch eine Gegenforderung der anderen Partei aufgehoben. Wichtigste rechtliche Norm ist dabei der § 387 des BGB. Dieser lautet:Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.Oftmals hat der Schuldner aber gar kein Interesse daran, dass sofort aufgerechnet wird. Daher werden in AGB oft Klauseln eingebaut, welche eine Aufrechnung verhindern sollen. Diese Klauseln werden jedoch oft abgemahnt, da diese Klauseln oft nicht rechtskonform sind.