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Aschenbecher fehlt: Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages (OLG Oldenburg, 13 U 73/14, Urteil vom 10.03.2015)

Aschenbecher fehlt: Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages (OLG Oldenburg, 13 U 73/14, Urteil vom 10.03.2015) Aschenbecher fehlt: Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages (OLG Oldenburg, 13 U 73/14, Urteil vom 10.03.2015)
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 20.03.2015

demvolke fbergman photocase comPacta sunt servanda ist ein oft gebrauchter Spruch unter Juristen. Er bedeutet: „Verträge sind einzuhalten“. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat letzte Woche einen Toyota-Vertragshändler deshalb zur Rücknahme eines Pkw wegen eines fehlenden Aschenbechers verpflichtet. Der Kaufpreises von mehr als 117.000 Euro muss erstattet werden. Eine Kundin bzw. deren Geschäftsführer hatte den besagten Pkw im Januar 2013 für 135.000 Euro beim Händler bestellt. Als der Wagen dann ausgeliefert wurde, stellte sich heraus, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Die Kundin hatte zuvor ebenfalls beim gleichen Händler das Vorgängermodell gekauft. Dieses Vorgängermodell verfügte jedoch über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin wurde also beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen mit diesem Aschenbecher ausgestattet sei. Bildnachweis: demvolke © fbergman – photocase.com

Eine Kundin bzw. deren Geschäftsführer hatte den besagten Pkw im Januar 2013 für 135.000 Euro beim Händler bestellt. Als der Wagen dann ausgeliefert wurde, stellte sich heraus, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte.

Die Kundin hatte zuvor ebenfalls beim gleichen Händler das Vorgängermodell gekauft. Dieses Vorgängermodell verfügte jedoch über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin wurde also beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen mit diesem Aschenbecher ausgestattet sei.

Das LG Osnabrück hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die spätere Berufung der Kundin hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg stand nach Vernehmung der Zeugen fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest Installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei daher eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung. Der Geschäftsführer der Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich mitgeteilt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte Vorgängermodell. Das Fehlen des Aschenbechers sei auch nicht als bloße Bagatelle anzusehen. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgte das Oberlandesgericht der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde. Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Aus der Pressemeldung des OLG:

Pressemitteilung vom 16. März 2015

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 € verpflichtet.
Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 € bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte hingegen vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der Geschäftsführer der Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte Vorgängermodell.
Der Senat sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.
Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Urteil vom 10. März 2015, Aktenzeichen 13 U 73/14, Vorinstanz Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 3 O 363/14)

Fazit:

Auch wenn die Mehrheit unserer Kunden keine Autos verkauft, so macht es durchaus Sinn, sich an Verträge zu halten. Geringfügige Abweichungen von der vertraglichen Beschaffenheit sind oft möglich, es kommt aber wie hier im Urteil zu sehen ist immer auf den jeweiligen Einzelfall und die Argumentation an. Das Urteil an sich ist für uns nachvollziehbar und daher nur konsequent.