Man konnte diese Woche diversen Medien entnehmen, dass Amazon den so genannten „Dash-Button“ auch in Deutschland eingeführt hat. Was grundsätzlich eine gut gemeinte Innovation zu sein scheint, wirft rechtlich jedoch einige Fragen auf. In diesem Blogbeitrag werden wir einige Werbeaussagen mit dem derzeit gültigen deutschen Recht vergleichen und versuchen, das Geschäftsmodell aus juristischer Sicht zu analysieren.
Bildquelle: Amazon Presseportal
Wie funktioniert der Dash-Button?
Bei dem „Dash-Button“ handelt es sich vereinfacht gesagt, um einen Knopf, welcher via WLAN mit dem Internet verbunden ist. Durch die Betätigung dieses Knopfes, wird über Ihr WLAN - somit über das Internet - eine Bestellung bei Amazon ausgelöst. Amazon schreibt dazu:Der Amazon Dash Button ist ein mit WLAN verbundenes Gerät, mit dem Sie Ihr Lieblingsprodukt per Knopfdruck nachbestellen können.In den Einstellungen, wird festgelegt, welches Produkt bei Betätigung des Knopfes geordert wird.
Jeder Dash Button ist an ein Produkt Ihrer Wahl gekoppelt, das während des Einrichtens ausgewählt wird.Auf dem Dash-Button selbst ist das jeweilige Logo eines Anbieters, i.d.R. dessen Marke aufgedruckt:
Bildquelle: Amazon Presseportal
Die Einrichtung des Buttons selbst scheint nur via Handy zu funktionieren. Amazon schreibt dazu:Der Dash Button wird über die Amazon App auf Ihrem Android- oder iOS-Smartphone eingerichtet und verwaltet und funktioniert an allen Orten mit einer WLAN-Verbindung.Status-Anzeige
Sobald Sie den Dash Button drücken, wird diese Anzeige grün, wenn eine Bestellung erfolgreich aufgegeben wurde, oder rot, wenn die Bestellung nicht erfolgreich war. Der Status Ihrer Bestellungen kann in der Amazon App überprüft werden.
Fehlende Preisangabe
Da man lediglich den Knopf betätigen kann (oder eben nicht), sieht man logischerweise auch keine Preise. Dies stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) dar, wonach stets Preise anzugeben sind.Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).Weiterhin wird durch die fehlende Preisangabe § 312e BGB verletzt.
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.Da der Dash-Button lt. Amazon derzeit nur von Prime-Kunden verwendet werden kann, fallen wohl ohnehin keine Versandkosten an. Dieser Punkt wäre zumindest für Amazon also kein Nachteil. Der Verstoß gegen diese Vorschrift führt nämlich dazu, dass keine Versandkosten vom Verbraucher zu zahlen wären.
Fehlende Widerrufsbelehrung
Da der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wird, hat der Kunde de facto ein Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen. Auch wenn Amazon grundsätzlich sehr verbraucherfreundlich agiert, ist es wohl nicht in deren Sinne, ein solch langes Widerrufsrecht zu gewähren. Hier ist davon auszugehen, dass dies in die betriebswirtschaftliche Rechnung einkalkuliert wurde und einfach mit einer sehr geringen Quote derer, die dies ausnutzen, gerechnet wurde.Was genau wird eigentlich bestellt?
Der Besteller sieht zwar das Markenlogo, weiß jedoch nicht genau, welches Produkt er konkret bestellt. In der App wird zwar eine Konfiguration, bzw. eine Voreinstellung erfolgen, dies reicht jedoch rechtlich nicht aus. Juristen sprechen hier von „wesentlichen Merkmalen der Ware“. Diese wesentlichen Merkmale der Ware müssen vor Abgabe der Bestellung noch einmal ersichtlich sein. Unternehmer sind seit dem 01.08.2012 verpflichtet, den Verbrauchern die wesentlichen Merkmale der Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich, sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt durch einfachen Tastendruck gerade nicht.Liefertermin unklar
Der Verbraucher muss vor Abgabe der Bestellung den Liefertermin zur Kenntnis nehmen können. Auch dies ist nicht möglich und wäre somit nicht zulässig.„Button-Lösung“ nicht umgesetzt
Das Gesetz gibt genau vor, wie der Bestellprozess auszusehen hat, damit er rechtskonform ist. Wird von einer rechtskonformen Ausgestaltung abgewichen, so kommt überhaupt kein Vertrag zu Stande (§ 312j Abs. 4 BGB). Witzigerweise hat hier Amazon mit einem Bestellbutton, die Button-Lösung gerade nicht umgesetzt. § 312j BGB:(1) […] (2) […] (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Bestellschutz
Zumindest scheint es einen so genannten Bestellschutz zu geben. Demnach führt die Betätigung des Knopfes erst zu einer Bestellung, wenn die vorherige Bestellung bereits ausgeliefert wurde. So sollen versehentlich aufgegebene doppelte Bestellungen verhindert werden.Mit dieser Einstellung gibt der Dash Button keine Bestellung auf, bis Ihre vorherige Bestellung geliefert wurde – egal wie oft Ihr Dash Button gedrückt wird.