Am 01.01.2020 ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei vielen Immobilienberufen – Wurde Ihr Impressum schon geprüft?

Zum 01.01.2020 ändert sich die Zuständigkeitsregelung von Immobilienberufen nach § 34c GewO. Für diese Berufsgruppen ändert sich ab dem neuen Jahr die Aufsichtsbehörde. Dienstleister die den Regelungen des § 34c GewO unterliegen sollten rechtzeitig ihr Impressum professionell absichern lassen.

Hierbei handelt es sich insbesondere um Immobilienmakler/innen, Darlehensvermittler/innen, Bauträger/innen, Baubetreuer/innen und Wohnimmobilienverwalter/innen.

Welche Bundesländer sind betroffen?

Betroffen von der aktuellen Änderung ist vor allem das Bundesland Bayern.

Die Bundesländer Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg haben bereits im Frühjahr 2019 eine Änderung der Zuständigkeit im Hinblick auf die Aufsichtsbehörde vorgenommen. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft weitere Bundesländer den Beispielen aus Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg folgen werden.

Was hat sich geändert?

Für Berufe die gem. § 34c GewO zulassungspflichtig sind ändert sich die Aufsichtsbehörde. Haben Sie Ihre Hauptniederlassung in Bayern, sind für Sie nun nicht mehr die Kreisverwaltungsreferate, Ordnungsämter, Landkreise etc. zuständig, sondern die IHK für München und Oberbayern.

Eine Ausnahme in Bayern besteht im Hinblick auf die IHK Aschaffenburg. Die IHK Aschaffenburg übernimmt die Aufgabe der Stadt Aschaffenburg und den Landratsämtern Aschaffenburg und Mittenberg.

Bislang erteilte Genehmigungen gem. § 34c GewO bleiben erhalten. Allerdings werden die Gewerbebetreibenden ab dem 1.1.2020 von der IHK betreut. Neue Erlaubnisse für diese Tätigkeiten ab dem 1.1.2020 sind dann bei der zuständigen IHK zu beantragen.

Was muss von Gewerbetreibende Immobilienberufen gem. § 34c GewO beachtet werden?

Die Änderungen haben zur Folge, dass betroffene Gewerbebetreibende in ihrem Impressum ab dem 1.1.2020 die IHK für München und Oberbayern oder die IHK Aschaffenburg (für die Stadt Aschaffenburg) als neue Aufsichtsbehörde angeben müssen.

Weiterhin besteht die Gefahr einer Wettbewerbsverletzung und damit einer Abmahnung durch einen Verbraucherverein oder durch Konkurrenten.

 

Am 01.01.2020 ändert sich die zuständige Ausfichtbehörde bei Immobilienberufe

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Datenschutz, Sonstiges

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