Uns liegen Informationen vor, dass zur Zeit E-Mails der „Organisation Transparenzregister e.V.“ in Umlauf sind. Diese fordern Unternehmen unter Hinweis auf einen angeblichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz dazu auf, sich kostenpflichtig im Transparenzregister registrieren zu lassen.
Bei diesen E-Mails handelt es sich um unseriöse E-Mails, die zu einer Zahlung eines Dienstes auffordern, der normalerweise kostenlos ist.
„Die Organisation Transparenzregister e.V.“ ist nicht im Handelsregister eingetragen. Es ist daher auch zweifelhaft, ob dieser Verein überhaupt existiert.
Was ist das Transparenzregister und warum muss man sich eintragen lassen?
Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie das Geldwäschegesetz (GwG) eingeführt. Mit der letzten Gesetzesänderung am 01.01.2020 wurden Vorgaben dieses Gesetzes zusätzlich verschärft. Das GwG regelt, dass Finanzströme in gewissem Maße für die Behörden transparent offen gelegt werden. Dies erleichtert die Kontrolle und soll Geldwäsche bekämpfen. Unter Geldwäsche versteht man ein Mittel, um Einkünfte aus Straftaten und illegalen Geschäften in den legalen Geldkreislauf zu bringen. Dadurch ist die Herkunft des Geldes verschleiert und für Behörden ist dann nicht mehr nachvollziehbar, wie das Kapital in Umlauf gekommen ist.Hat das Transparenzregister oder das GwG Auswirkungen auf mein Impressum oder die Datenschutzerklärung meiner Internetseite?
Nein, das Impressum und die Datenschutzerklärung muss wegen des GwG nicht geändert werden. Das GwG hat keinen Einfluss auf die Rechtstexte einer Internetseite. Zur Bekämpfung von Geldwäsche wurde das sogenannte Transparenzregister eingerichtet. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Register, welches Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes enthält. Damit soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden. Das Transparenzregister unter https://www.transparenzregister.de wird gemäß § 25 Abs. 1 GwG, § 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung vom Bundesanzeiger Verlag geführt.Wer muss sich in das Transparenzregister eintragen lassen?
Grundsatz: Jedes Unternehmen muss sich eintragen lassen. Gemäß § 20, 21 GWG müssen sich juristische Personen des Privatrechts (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG) sowie eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) in das Transparenzregister eintragen lassen. Ausnahme: Eine Eintragung ist bereits in einem anderen öffentlichen Register erfolgt und in diesem Register sind alle benötigten Daten abrufbar. Eine Mitteilungspflicht für juristische Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften besteht jedoch nur dann, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern (wie z.B. dem Handelsregister) ergeben und elektronisch abrufbar sind. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 2 GWG. Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, eingetragene Kaufleute oder sonstige Einzelunternehmen gilt keine Mitteilungspflicht.Problem: Sind in den öffentlichen Registern alle Pflichtangaben des Transparenzregisters abrufbar?
In den öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) müssen alle Informationen abrufbar sein, die v.a. auch in § 19 GwG genannt sind. Das sind beispielsweise:- Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten,
- Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten,
- Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten und
- Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.