Smiley-Abmahnungen:
Online-Händler im Visier von US-Gericht und The Smiley Company SPRL
In den letzten Wochen haben hunderte Online-Händler unerwartete Post erhalten - Unterlassungsverfügungen eines US-Gerichts, initiiert von der Firma The Smiley Company SPRL. Der Vorwurf: Sie sollen angeblich Produkte mit einem Smiley vertrieben haben, deren Markenrechte verletzt sind. Diese ungewöhnlichen Schreiben sorgen derzeit für Aufsehen und Unsicherheit in der Online-Handelswelt.
Emojis, Smileys und Emoticons sind aus unserer digitalen Kommunikation nicht mehr wegzudenken.
Sie zieren täglich Millionen von Chats, E-Mails und Nachrichten. Doch obwohl sie allgegenwärtig sind, ist vielen nicht bewusst, dass sowohl das Wort „Smiley“ als auch das Bild selbst durch vielfältige Markenrechte (sowohl in Deutschland als auch weltweit) geschützt sind. Diese Tatsache wurde schmerzlich deutlich, als zahlreiche Händler Post von einem amerikanischen Gericht erhielten und obendrein von Plattformen wie Etsy und eBay mit Account-Sperrungen sanktioniert wurden.
Was steckt hinter den Smiley-Abmahnungen?
Das Besondere an diesem Schreiben ist, dass sie nicht von einer traditionellen deutschen Abmahnkanzlei im Auftrag eines Verbandes versendet werden. Stattdessen kommen die Unterlassungsverfügungen per E-Mail direkt von einem Bezirksgericht in Florida. Dahinter steckt die Firma The Smiley Company SPRL, die Händler vorwirft, ihre Markenrechte am Smiley verletzt zu haben und sie gerichtlich zur Unterlassung auffordert. Konkret sind beispielsweise Händler, die Produkte wie Kissen in Smiley-Form oder Stempel mit Smileys verkaufen.
Die Firma The Smiley Company SPRL ist Website-Check bereits seit vielen Jahren bekannt, jedoch wurden Abmahnungen bisher auf konventionelle Weise verschickt.
Warum werden Smileys abgemahnt?
Obwohl Smileys aufgrund ihrer weit verbreiteten Verwendung im Alltag scheinbar gemeinfrei sind, sind sowohl die grafischen Darstellungen als auch das Wort „Smiley“ als Marken geschützt, sowohl in Deutschland als auch global. Smileys, die den geschützten Marken ähneln und für die Bewerbung ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden, dürfen daher nicht frei verwendet werden. In diesem Fall hat die Markeninhaberin, die Firma The Smiley Company SPRL, rechtliche Schritte gegen die unbefugte Nutzung eingeleitet.
Wie sollten betroffene Händler reagieren?
Anfangs besteht Unsicherheit darüber, ob die erhaltenen Texte echt waren, da sie auf ungewöhnliche Weise per E-Mail verschickt wurden. Es ist auch fraglich, inwieweit ausländische Urteile in Deutschland vollstreckt werden können. Betroffene Händler sollten dringend einen rechtlichen Rat von einem Anwalt mit Zulassung in den USA, vorzugsweise in Florida, einholen. Nur so kann die Zulässigkeit der Forderung und deren formelle Umsetzung bewertet werden. Insbesondere Händler, die auch in den USA tätig sind oder dorthin reisen möchten, sollten diese Angelegenheit nicht ignorieren, da ein unbeachtetes Schreiben schwerwiegende Konsequenzen haben kann.
Es steht fest, dass die Account-Sperrungen, insbesondere bei Plattformen wie Etsy und eBay, echt sind. Händler, deren Konten gesperrt wurden, erhalten die Nachricht, dass ihr Konto erst nach Einreichung einer formellen Anfrage durch einen Anwalt namens Richard Guerra aus Miami, Florida, wiederhergestellt werden kann. Auch bei eBay kam es zu massenhaften Account-Sperrungen, möglicherweise im Rahmen des Veri-Programms. Es ist daher ratsam, rechtzeitig rechtliche Schritte zu unternehmen, um die Folgen dieser ungewöhnlichen Smiley-Abmahnungen zu minimieren.
Selbstverständlich sollte auch der eigene Auftritt auf die Verwendung von Smileys, Emojis und Emoticons hin untersucht werden.
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