Der Begriff „Admin-C“ ist sicherlich nicht jedem geläufig. Es handelt sich bei ihm um den administrativen Ansprechpartner einer Domain. Hierbei muss es sich laut den Domainrichtlinien der deutschen Domainvergabestelle DENIC eG um eine natürliche Person handeln, die Ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Soweit der eigentliche Domaininhaber aber im Ausland wohnt oder seinen Sitz hat, muss er gegenüber der DENIC einen geeigneten Ansprechpartner bei der Registrierung der Domain angeben.
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Haftung des Admin-C – Sachverhalt
Der Beklagte in dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09) war Admin-C für eine in Großbritannien ansässige Domaininhaberin. Zwischen der Domaininhaberin und dem Beklagten bestand eine Vereinbarung, dass dieser für alle registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung steht. Dabei war jedoch zu beachten, dass die Domaininhaberin (eine Gesellschaft britischen Rechts) mittels eines automatisierten Verfahrens freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren ließ.
Bei einem solchen automatisierten Verfahren kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch immer wieder Domains registriert werden, die Wortbestandteile von Marken enthalten und somit Markenrechte verletzen.
Der BGH hat nun erstmals entschieden, dass auch der Admin-C für derartige Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Dies war bislang in der Rechtsprechung weitgehend abgelehnt worden. Der Admin-C wurde bislang nur als reiner Zustellungsbevollmächtigter angesehen, der nicht für Rechtsverstöße haftet.