Ein Schluck Kaffee am Morgen vertreibt Kummer und Sorgen – oder endet im schlimmsten Fall mit einer gebrochenen Nase. Doch wer zahlt, wenn man sich bei der Arbeit am heißen Wachmacher verschluckt? Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle hat kürzlich in einem kuriosen Fall entschieden, dass ein solches Missgeschick durchaus als Arbeitsunfall gelten kann (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. L 6 U 45/23). Diese Entscheidung lässt aufhorchen, denn normalerweise gilt die Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz als reine Privatsache. Wir werfen einen Blick auf dieses spannende Urteil und erklären, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun wissen müssen.
Der Fall: Kaffeepause mit schmerzhaften Folgen
Der Sachverhalt, der dem Gericht vorlag, klingt alltäglich. Ein Vorarbeiter auf einer Baustelle nahm an einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer teil. Während dieser Dienstbesprechung trank er einen Kaffee. Er verschluckte sich so stark, dass er einen Hustenanfall bekam. Um sich an der frischen Luft auszuhusten, ging er zur Tür des Containers. Dort verlor er kurzzeitig das Bewusstsein, stürzte vornüber auf ein Metallgitter und brach sich das Nasenbein.
Er meldete den Vorfall als Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung jedoch ab. Ihre Begründung: Kaffee trinken befriedigt ein rein menschliches Grundbedürfnis und dient keinem betrieblichen Zweck. Folglich handle es sich um den privaten Lebensbereich des Mitarbeiters. Das Sozialgericht in erster Instanz gab der Berufsgenossenschaft recht.
Die rechtliche Einordnung: Privatvergnügen oder Arbeitsunfall?
Um das Urteil zu verstehen, muss man die Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kennen. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit passiert. Das Gesetz trennt dabei streng zwischen betrieblichen und sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Zu den eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten zählen Dinge wie Essen, Trinken oder der Gang zur Toilette. Der Weg in die Kantine ist zwar unfallversichert, der Bissen in das Brötchen oder der Schluck aus der Tasse jedoch nicht. Wer sich also in der regulären Mittagspause am eigenen Pausenbrot verschluckt, hat in der Regel keinen Arbeitsunfall erlitten.
Die Kehrtwende des LSG: Kaffee als Betriebsmittel
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sah den Fall des Vorarbeiters jedoch anders und gab der Klage statt. Die Richter argumentierten mit den konkreten Begleitumständen. Der Kläger trank den Kaffee nicht in einer unbezahlten Pause, sondern während einer verpflichtenden Teambesprechung.
Das Gericht stellte fest, dass der Kaffee in dieser spezifischen Situation nicht nur dem Durstlöschen diente. Der gemeinsame Kaffeegenuss sorgte für eine positive Arbeitsatmosphäre, stärkte das Team und – ganz entscheidend – erhöhte die Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft für die dienstlichen Anweisungen. Zudem hatte der Arbeitgeber den Kaffee selbst bereitgestellt. All dies verlieh dem Kaffeetrinken einen klaren betrieblichen Zweck. Damit stand der Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Blick in die Praxis: Was bedeutet das für Büro und Homeoffice?
Viele Unternehmen, gerade im Bereich E-Commerce, bieten ihren Mitarbeitern kostenlose Getränke an. Stellen wir uns vor, ein Mitarbeiter arbeitet hochkonzentriert am Computer. Er prüft gerade die komplexen Vorgaben zur Barrierefreiheit für den neuen Online-Shop, überarbeitet das Impressum oder aktualisiert die Dokumente zum Datenschutz. Dabei trinkt er einen vom Arbeitgeber gestellten Kaffee, verschluckt sich und verletzt sich beim Sturz vom Bürostuhl.
Nach der Logik des LSG Sachsen-Anhalt könnte auch hier ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn das Trinken unmittelbar der Aufrechterhaltung der Konzentration für diese anspruchsvollen Tätigkeiten diente und der Arbeitgeber die Getränke zur Förderung der Arbeitsleistung bereitstellt. Im Homeoffice hat das Bundessozialgericht (BSG) den Unfallschutz ohnehin in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet, sodass auch hier ähnliche Maßstäbe angelegt werden könnten.
Fazit
Das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt zeigt, dass die Grenzen zwischen privatem Handeln und betrieblicher Tätigkeit fließend sind. Ob ein Unfall beim Essen oder Trinken am Arbeitsplatz von der Berufsgenossenschaft abgedeckt ist, hängt stark von den genauen Umständen ab. Wurde das Getränk vom Arbeitgeber für ein Meeting gestellt, um die Leistungsfähigkeit zu steigern, stehen die Chancen auf Anerkennung als Arbeitsunfall gut. Da das LSG jedoch die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob das Bundessozialgericht diese arbeitnehmerfreundliche Sichtweise in letzter Instanz bestätigt. Bis dahin gilt: Kaffee am Arbeitsplatz am besten immer mit der nötigen Vorsicht genießen.

