Erweiterte Informationspflicht im E-Commerce: Ab Dezember wird es ernst
Ab dem kommenden Dezember sorgt eine erweiterte Informationspflicht für Unruhe im E-Commerce.
Zu den neuen Pflichten gehört die Bereitstellung von detaillierten Herstellerinformationen auch im Online-Shop. Diese Regelung, die bisher vorwiegend aus dem Lebensmittelbereich bekannt war, wird nun auf alle anderen Produkte ausgeweitet.
Doch dabei darf nicht vergessen werden, dass auch die Produkte selbst schon seit Langem mit spezifischen Angaben versehen sein müssen.
Herstellerangaben direkt auf dem Produkt: Ein Muss
Kommt es zu Defekten am Produkt, die weitere Sachschäden oder gar Körperverletzungen verursachen, muss schnell und einfach ein Ansprechpartner gefunden werden.
Da man häufig nicht mehr weiß, wo genau man ein Produkt gekauft hat, müssen neben den Verkäuferinnen und Verkäufern auch die Hersteller Rede und Antwort stehen können.
Diese Verpflichtung ist im § 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) verankert.
Auf Verbraucherprodukten oder, falls dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung müssen der Name des Herstellers, oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des bevollmächtigten Unternehmens sowie dessen Kontaktanschrift angegeben sein.
Diese Regelung soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglichen. Fehlen diese Angaben, kann es zu Abmahnungen für Händler kommen, die unvollständig gekennzeichnete Produkte verkaufen.
Direktkennzeichnung auch auf Einzelteilen erforderlich
Ein Fall aus der Praxis verdeutlicht die Bedeutung der Direktkennzeichnung: Ein Hersteller von Gaming-Stühlen lieferte seine Produkte in Einzelteilen zur Selbstmontage und gab die erforderlichen Informationen nur auf der Verpackung und den Etiketten an. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass dies nicht ausreicht (Beschluss vom 13.02.2024, Az.: 6 W 5/24).
Nach dem Produktsicherheitsgesetz müssen der Name und die Anschrift der Verantwortlichen direkt auf dem Produkt stehen, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Im konkreten Fall wäre es jedoch problemlos möglich gewesen, diese Angaben auf der Rückenlehne oder unter der Sitzfläche anzubringen. Das Gericht betonte, dass die Kennzeichnung auf dem Produkt notwendig sei, um nach dem Entsorgen der Verpackung auf die Herstellerinformationen zugreifen zu können.
Vorbereitung auf die neue Produktsicherheitsverordnung
Wer Abmahnungen vermeiden will, sollte im ersten Schritt sein Sortiment zumindest stichprobenartig auf vollständige Kennzeichnung überprüfen. Dabei sollte man die nächste Etappe nicht außer Acht lassen: Bis Dezember 2024 müssen die entsprechenden Angaben aus der Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) auch für den Online-Handel erfüllt werden. Dies bedeutet eine umfassende Anpassung der Produktinformationen im E-Commerce, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Es bleibt also spannend im Bereich des Online-Handels. Hersteller und Händler sollten die neuen Regelungen sorgfältig umsetzen, um rechtlichen Problemen vorzubeugen und das Vertrauen der Verbraucher in ihre Produkte zu stärken.
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