Mehrfaches Verklicken beim Online-Shopping: Kein einfaches „Versehen“

Wer kennt es nicht – das berüchtigte „Verklicken“ beim Online-Shopping. Eine schnelle Wischbewegung auf dem Smartphone und schon ist die Bestellung abgeschickt. Oder doch nicht? Die rechtliche Seite solcher „Verklicker“ wirft interessante Fragen auf, besonders wenn es um den Abschluss von Kaufverträgen geht.

 

Was sagt das Gesetz und die Rechtsprechung hierzu?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet eine Lösung für Fälle, in denen sich jemand „verspricht, vergreift oder verschreibt“. Solche Irrtümer können die Anfechtung einer Willenserklärung ermöglichen. Doch wann genau ist ein solches „Verklicken“ rechtlich relevant?

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 18.04.2024 (Az. 257 C 20050/23) in einem Fall entschieden, der diese Frage betraf. Ein Mann buchte eine Reise für den Sommer 2023 über einen Reiseanbieter, entschied sich jedoch kurz darauf, die Reise zu stornieren. 

Er gab an, die Reise eigentlich nur umbuchen zu wollen, da er erfahren hatte, dass sich in diesem Zeitraum eine Baustelle in unmittelbarer Nähe des Hotels befinden würde. Der Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierungsanfechtung jedoch nicht und belastete den Mann mit Stornierungsgebühren in Höhe von 3.900 Euro.

Das Amtsgericht München unterstützte in diesem Fall die Position des Reiseveranstalters. Es sei „lebensfremd“, anzunehmen, dass bei einem komplexen Vorgang wie der Buchungsstornierung mit fünf verschiedenen Schritten jedes Mal ein „Verklicken“ vorliegen könne . Das Gericht betonte die Wichtigkeit klarer, eindeutiger Buttons und Schritte im Online-Checkout-Prozess, um versehentliche Abschlüsse von Verträgen zu verhindern.

 

Was bedeutet das für Online-Shops? 

Der Checkout-Prozess sollte mehrere Schritte umfassen und der finale Button deutlich beschriftet sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Im Business-to-Consumer-Bereich (B2C) kann es sinnvoll sein, Anfechtungen aufgrund von Erklärungsirrtümern einfach zu akzeptieren, da Verbraucher ohnehin ein Widerrufsrecht haben. Im Business-to-Business-Bereich (B2B), wo Geschäftskunden kein Widerrufsrecht haben, lohnt sich eine genauere Prüfung der Vertragsgestaltung, um ungewollte Abschlüsse zu verhindern und Anfechtungen abzuwehren.

Insgesamt zeigt dieser Fall, dass ein sogenanntes „Verklicken“ nicht immer als einfaches Versehen angesehen werden kann, insbesondere wenn es um komplexe Handlungen wie Vertragsabschlüsse geht. Eine klare Gestaltung des Online-Shopping-Prozesses kann dazu beitragen, Streitigkeiten zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu stärken.

 

Bildquelle: Bild 4694470 von PreisKing auf pixabay

Tags :
E-Commerce, Urteile & Gesetze

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