Ein neues Urteil wurde vom BGH hinsichtlich des Wettbewerbsrechts entschieden (BGH, Urteil v. 20.10.2021, Az. I ZR 17/21). Dabei lautet der Leitsatz: Inkassounternehmen, die Forderungen einfordern, die überhaupt nicht bestehen, handeln wettbewerbswidrig. Dies gilt laut BGH auch dann, “wenn die falsche Forderung auf einem Identitätsdiebstahl beruht, der dem Unternehmen nicht bekannt war.”
Hintergrund des Urteils
Eine Frau aus Hamburg erhielt eines Tages unerwartet Post von einem Inkassounternehmen, das sie zur Zahlung von circa 650 Euro aufforderte. Diese 650 Euro basierten auf offenenen Zahlungen aus einem Mobilfunkvertrag des Jahres 2017. Jedoch schloss die betroffene Frau nie selbst den Mobilfunkvertrag, sondern eine anonyme Dritte Person verwendete für den Vertragsschluss ihre Daten.
Mahnung erfolglos
Daraufhin wandte sich die Betroffene an einen Verbraucherschutzverband, welcher daraufhin das Inkassounternehmen erfolglos wegen unlauterer Geschäftshandlungen abmahnte. Eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Hamburg blieb zudem ohne Erfolg.
Der BGH entschied jedoch daraufhin: das Inkassounternehmen darf die Zahlung nun nicht mehr einfordern (BGH, Urteil v. 20.10.2021, Az. I ZR 17/21). Der Verbraucherschutzverband bekam somit vor dem OLG Hamburg und dem BGH Recht. Es handelt sich dabei um einen Identitätsdiebstahl gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG.