LG Würzburg: Internetseite von Anwältin muss abgeschaltet werden (Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18)

Das Landgericht Würzburg entschied gerade in einem Fall bei dem eine Rechtsanwältin von einem Kollegen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO abgemahnt wurde. Soweit bekannt kam das so in dieser Konstellation erstmalig vor.

Der Rechtsanwältin wurde es untersagt, ihre Website weiter zu betreiben, da in ihrem Impressum lediglich eine nur sieben Zeilen umfassende Datenschutzerklärung aufgeführt war. Nicht nur dass die Datenschutzerklärung klar vom Impressum getrennt sein muss, fehlten bei dieser auch noch wichtige Punkte in Bezug auf die Weitergabe von Daten an Dritte über Cookies und Analysetools.

Das LG Würzburg bemängelte weiterhin die fehlende Verschlüsselung der Internetseite trotz Einbindung eines Kontaktformulars und schrieb hierzu:

“Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.”

Die Richter bewerteten die mangelhafte Datenschutzerklärung und die fehlende Verschlüsselung als Verstoß gegen die DSGVO.

In Folge dessen seien andere Rechtsanwälte berechtigt in der Rolle als Wettbewerber gegen diese Verstöße vorzugehen.

Das Urteil des LG Würzburg ist sehr knapp begründet aber dennoch vertretbar. Wichtig ist, dass diese Entscheidung nicht nur Rechtsanwälte, sondern jeden Marktteilnehmer betrifft, der eine Webseite betreibt oder anderweitig personenbezogene Daten verarbeitet.

Unternehmen könnten dies unter Umständen nun nutzen, um das zeitweise abschalten von Webseiten ihrer Konkurrenten zu erwirken oder andere Datenverarbeitungen zu untersagen.

Abschließend ist zu sagen, dass sich Unternehmen und andere Marktteilnehmer, um einer solchen Abmahnung und deren Folgen zu entgehen, dringend ihre Webseiten auf einen DSGVO-konformen Stand bringen sollten.

Tags :
Datenschutz, Sonstiges, Technikecke, Urteile & Gesetze

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