OLG Frankfurt: Längere Widerrufsfrist als 14 Tage ist zulässig – Beschluss 6 W 42/15 vom 07.05.2015

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text widerrufsrecht kwarner fotolia comViele unserer Kunden verkaufen auch auf Ebay. Es kommt daher regelmäßig vor, dass diese Kunden eine Widerrufsbelehrung mit einer verlängerten Widerrufsfrist von einem Monat, anstatt der gesetzlich vorgesehenen 14 Tagen wünschen. Das verlängerte Widerrufsrecht ist eine Voraussetzung in den Ebay-Richtlinien, welche ein gewerblicher Ebay-Verkäufer erfüllen muss, wenn der die Vorteile der Ebay-Garantie nutzen will. Ob die Verlängerung der Widerrufsfrist zulässig ist, war teilweise umstritten. Diese Frage hatte nun das OLG Frankfurt zu klären.
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OLG Frankfurt – Beschluss vom 07.05.2015 – 6 W 42/15: Längere Widerrufsfrist als 14 Tage ist zulässig

vorgehend LG Frankfurt, 27. April 2015, Az: 2-3 O 132/15, Beschluss
Tenor

  • Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
  • Beschwerdewert: 3.000,- €

Gründe

  1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der mit der Beschwerde weiterverfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, da die angegriffene Widerrufsbelehrung mit den Vorgaben der §§ 312d I, 312g BGB i.V.m. Art. 246a II Nr. 1 EGBGB vereinbar ist.
  2. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.
  3. Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.4.2010 m.w.N.) zugrunde lag. Dort stellte sich die – von den Gerichten verneinte – Frage, ob durch eine Widerrufsbelehrung zum Nachteil des Verbrauchers eine Kostentragungspflicht vereinbart werden kann. Hier geht es allein um die für den Verbraucher günstige Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Fazit:

Die Entscheidung ist sicher richtig, vor allem wenn man sich § 312k I BGB “Abweichende Vereinbarungen und Beweislast” anschaut:

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Der Umkehrschluss dieser Vorschrift ist also, dass alles was dem Verbraucher Vorteile einräumt, zulässig ist.

Tags :
Sonstiges, Urteile & Gesetze

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