Preisangabe: Gratis-Zugaben sind bei der Berechnung des Grundpreises zu beachten

Bei viele auch im Internet gehandelte Waren muss nach § 2 I PAnGV der Grundpreis angegeben werden. Die Preisangabeverordnung regelt also, dass der Preis, der sich auf eine Maßeinheit der Ware, wie z.B. den Preis pro Liter, 100g oder pro Kilogramm, bezieht, anzugeben ist.

Dabei war bisher unklar, ob grds. grundpreispflichtige Zugaben, die der Verkäufer der Ware kostenlos beilegt in die Berechnung des Grundpreises miteinfließen müssen. Nunmehr war das OLG-Köln mit Urteil vom 29.06.2012, (Az.: 6 U 174/11)  der Ansicht, dass Gratis-Zugaben beim Verkauf an einen Verbraucher bei der Berechnung des Grundpreises zu berücksichtigen sind.

Eine Lebensmittel-Handelskette hatte Kästen eines Erfrischungsgetränks mit 12 x 1-Liter-Flaschen wie folgt beworben:

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“

bzw.

„2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“

Dabei wurde der Liter-Preis mit 0,57 € angegeben. Der Preis ergibt sich, soweit man den Preis des Kastens durch 14 (Flaschen/Liter) dividiert. Diese Rechenoperation ist nach der Verbraucherzentrale jedoch falsch. Schließlich hätte der Kastenpreis nur durch 12 (Flaschen/Liter) dividiert werden dürfen. Die Gratis-Zugaben haben – da sie kostenlos seien – keinen Preis und sind daher auch nicht in die Berechnung des Grundpreises miteinzubeziehen. Die niedgiere Grundpreis-Angabe sei demnach in der Konsequenz für den Verbraucher irreführend.

Dies sahen die Richter des OLG Kölns jedoch anders. Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Diese Vergleichsmöglichkeit ist aber nur dann sinnvoll, wenn Gratis-Zugaben in die Berechnung des Grundpreises miteinbezogen werden. So werde ein Verbraucher die kostenlosen Zugaben immer in seinen Preisvergleich miteinbeziehen. Würde man die Gratis-Zugaben – wie von der Verbraucherzentrale angeführt – nicht miteinbeziehen, würde dem Verbraucher sogar die einfache Möglichkeit des Preisvergleichs genommen. Mühsam müsste er dann selbst rechnen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde von dem VI. Senat zugelassen.

Betreiber eines Onlineshops unterschätzen zumeist die Bedeutung der Preiangabenverordnung. Zugegeben: Aufgrund der Vielzahl der Einzelentscheidungen ist es für den Einzelnen auch schwer den Überblick zu behalten. Um teuren Abmahnungen jedoch vorzubeugen, sollten sie daher bereits im voraus einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

Das Urteil können Sie hier im Volltext abrufen.


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E-Commerce, Urteile & Gesetze

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