Impressumspflicht für Webseiten und Onlineshops - nach § 5 DDG

Illustration zu Markenrecht und Impressumspflichtangaben: Menschen beim Einkaufen und Online-Shopping mit Symbolen für Datenschutz, Recht und Sicherheit.

In der digitalen Welt ist ein Impressum mehr als nur eine Visitenkarte: es ist ein rechtlicher Steckbrief, unverzichtbar für jede geschäftsmäßige Online-Präsenz. Ob Online-Shop, Firmenwebsite, Blog oder Social-Media-Auftritt: wer in Deutschland Telemedien betreibt, kommt um eine korrekte Anbieterkennzeichnung nicht herum.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Digital Dienste Gesetz (DDG), insbesondere dessen § 5. Ein fehlerhaftes oder gar fehlendes Impressum kann dabei schnell teuer werden und zu Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände führen.

Was ist das Impressum und wer benötigt es?

Das Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, dient dazu, die Verantwortlichen hinter einer digitalen Publikation transparent zu machen. Es soll dem Nutzer ermöglichen, jederzeit den Betreiber zu identifizieren und Kontakt aufzunehmen. Dies ist ein Grundpfeiler des Verbraucherschutzes und der Rechtsstaatlichkeit im Netz.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft jeden, der “geschäftsmäßige Telemedien” betreibt. 

  1. Geschäftsmäßigkeit: Sie liegt vor, wenn eine Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und darauf abzielt, Einnahmen zu erzielen oder mittelbar die Gewinnerzielung fördert. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden oder ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
    • Beispiele:
      • Ein Online-Shop, der Produkte oder Dienstleistungen verkauft.
      • Eine Firmenwebsite, die über das Unternehmen informiert und Kunden akquiriert.
      • Ein Blog, der Werbeeinnahmen generiert (z.B. durch Affiliate-Links, Bannerwerbung) oder zur Kundenbindung für ein Unternehmen dient.
      • Social-Media-Profile (Instagram, YouTube, TikTok, Facebook), wenn sie gewerblich genutzt werden, z.B. von Influencern, Unternehmen oder Freelancern zur Akquise oder Produktplatzierung.
      • Selbst wer nur wenige Produkte über eBay oder andere Plattformen verkauft und dies nicht nur einmalig, sondern regelmäßig tut, kann bereits als "geschäftsmäßig" eingestuft werden.
  2. Telemedien: Hierunter fallen im Prinzip alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Dazu gehören Websites, Blogs, Foren, Online-Shops, Apps, aber eben auch Social-Media-Profile.

Die Unterscheidung zwischen "privat" und "geschäftsmäßig" ist oft fließend und wird von Gerichten im Einzelfall beurteilt. Im Zweifel gilt: Ist eine Verknüpfung zur Gewinnerzielung auch nur im Ansatz erkennbar, ist ein Impressum notwendig. Eine fehlende oder fehlerhafte Angabe kann nicht nur zu kostenpflichtigen Abmahnungen, sondern auch zu Bußgeldern führen.

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