Weihnachts-Deko am Sonntag: BGH zu Sortimentsgrenzen für Gartencenter

Einkaufswagen gefüllt mit Weihnachtsdekoration wie Christbaumkugeln, Sternen, Zuckerstangen und Geschenken, vor einem dunkelblauen Hintergrund mit funkelnden Lichtern.

In Deutschland ist der Sonntagsschutz ein hohes Gut, verankert im Grundgesetz. Für den Einzelhandel bedeutet dies grundsätzlich: Türen zu. Doch keine Regel ohne Ausnahme – insbesondere für Bäckereien und Blumengeschäfte bzw. Gartencenter gelten Sonderregelungen. Doch wie weit dürfen diese Ausnahmen gehen? Darf ein Gartencenter am Sonntag neben echten Blumen auch künstliche Weihnachtsbäume und Christbaumkugeln verkaufen? Mit dieser Frage musste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) befassen und sorgte pünktlich zur Vorweihnachtszeit für rechtliche Klarheit im „Dschungel“ der Sortimentsgestaltung.

Der Fall: Testkauf im Gartencenter 

Auslöser des Rechtsstreits war ein Testkauf, den die Wettbewerbszentrale (ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen) an einem Sonntag im November 2022 in einem Gartencenter in Nordrhein-Westfalen durchführen ließ.

Dabei landeten nicht nur Pflanzen im Einkaufswagen, sondern auch:

  • Ein künstlicher Tannenzweig,
  • Christbaumschmuck in Tannen- und Vogelform,
  • Deko-Zimtstangen,
  • Eine Christbaumkugel aus Glas.

Zusätzlich wurden Rührschüsseln, Henkelbecher und weitere Haushaltswaren gekauft. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) und mahnte den Betreiber wegen unlauteren Wettbewerbs ab. Während das Landgericht den Verkauf der reinen Haushaltswaren (Rührschüsseln etc.) untersagte, wies es die Klage hinsichtlich der Weihnachtsdeko ab. Der Fall ging durch die Instanzen bis zum BGH.

Die rechtliche Bewertung: Kernsortiment vs. Randsortiment 

Im Zentrum des Streits stand die Unterscheidung zwischen dem erlaubten „Kernsortiment“ und dem zulässigen „Randsortiment“.

Nach den gesetzlichen Regelungen (hier § 5 LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen besteht, an Sonn- und Feiertagen für eine begrenzte Zeit öffnen. Dabei dürfen sie jedoch nicht ihr gesamtes Warenangebot verkaufen, sondern nur das Kernsortiment sowie ein begrenztes Randsortiment.

Die entscheidende Frage war: Gehören künstliche Tannenzweige und Christbaumkugeln noch zum zulässigen Randsortiment eines Gartencenters oder überschreiten sie die Grenze zum unerlaubten allgemeinen Warenverkauf?

Das Urteil des BGH 

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück (Urteil vom 05.12.2024 – I ZR 38/24).

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass der Verkauf der beanstandeten Dekorationsartikel (künstliche Zweige, Christbaumschmuck) nicht wettbewerbswidrig war. Diese Gegenstände lassen sich dem zulässigen Randsortiment eines Gartencenters zuordnen. Sie stehen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Kernsortiment (Pflanzen/Blumen), da sie typischerweise zur floristischen Gestaltung und Dekoration verwendet werden – gerade in der Vorweihnachtszeit.

Wichtig ist hierbei die Verhältnismäßigkeit: Solange das Kernsortiment (die lebenden Pflanzen) den Charakter des Geschäfts prägt und das Randsortiment lediglich eine untergeordnete, ergänzende Funktion einnimmt, ist der Verkauf zulässig. Anders verhielt es sich bei den Rührschüsseln: Diese haben keinen Bezug zu Blumen und Pflanzen und durften daher sonntags nicht verkauft werden.

Fazit und Ausblick

 Das Urteil ist eine gute Nachricht für Gartencenter-Betreiber und vergessliche Deko-Fans. Es schafft Rechtssicherheit darüber, dass thematisch passende Dekorationsartikel auch sonntags verkauft werden dürfen, sofern sie als Zubehör zum pflanzlichen Kernsortiment angesehen werden können.

Für Händler bleibt jedoch Vorsicht geboten: Die Grenze ist fließend. Wer sein Sortiment am Sonntag zu stark auf branchenfremde Artikel ausweitet (wie Haushaltswaren oder Elektronik), riskiert weiterhin kostspielige Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände. Die Einhaltung der strengen Vorgaben des Wettbewerbsrechts und der Ladenöffnungsgesetze der Bundesländer ist essenziell, um nicht ins Visier der Wettbewerbshüter zu geraten.

Tags :
E-Commerce, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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