Website-Betreiber haftet für fehlerhaftes Cookie-Banner

Tablat mit der Aufschrift Cookie-Banner. Darauf liegen Kekse

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in einem Urteil (Urt. v. 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21), sollten auf einer Website Tracking-Cookies ohne etwaige Einwilligungen des jeweiligen Nutzers gesetzt werden, liegt eine Wettbewerbsverletzung vor.

Hintergrund des Urteils 

Ein Betreiber von über 50 Fitnessstudios setzte auf seiner Internetseite Tracking-Cookies der Anbieter Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads ein. Die Cookies wurden bereits beim Aufruf der Seite gesetzt und eben nicht erst, nachdem der Nutzer diesen in den Cookie-Einstellungen zugestimmt hatte. Die eingesetzten Cookies 

dienen vor allem des Trackings der Nutzer über mehrere Websites hinweg – und das Ganze ohne jegliche Einwilligungen. Zudem erkennen die Cookies, ob Nutzer durch eine Anzeige auf die Website gelangt sind und messen die Umsätze von Anzeigen. Google Analytics ermöglicht zudem die Erstellung von Nutzungsstatistiken und das Verbreiten von zielgruppenbasierter Werbung. Das Urteil des Landgerichts: Wettbewerbsverstoß. Das Unternehmen des Betreibers wurde zu einer Unterlassung verurteilt. 

Rechtslage 

Grundsätzlich bedarf es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) bei der Speicherung von Werbe-, Analyse- und Marketingcookies, dass der jeweilige Nutzer  eine aktive und informierte Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt hat. Der Umfang der Einwilligung bestimmt sich nach Art. 7 DSGVO. Von der EInwilligungspflicht sind lediglich technisch notwendige Cookies nicht umfasst. Um rechtskonform Tracking-Cookies einsetzen zu können, bedarf es demnach sogenannter Cookie-Banner, mit dessen Hilfe die User selbst entscheiden können, welche Dienste sie auf dieser Webseite erlauben möchten und welche eben nicht. Erst dann können Besucher den Inhalt der Seite sehen. Im Falle der Zustimmung wird man dann von der Technik hinter der Seite analysiert (mehr zu den sog. Cookie-Bannern finden Sie hier NOYB reicht hunderte Beschwerden gegen Verstöße bei Cookie-Bannern ein – Website-Check.de ). 

Haftung für technisch fehlerhafte Cookie-Banner

Zwar verwendete der betroffene Fitnessstudiobetreiber einen Cookie-Banner auf seiner Internetseite, dieser war jedoch technisch fehlerhaft. Bereits beim Öffnen der Webseite wurden die Tracking-Cookies geladen – und zwar bevor der Nutzer im Cookie-Banner zustimmen konnte und ohne, dass er diesen zustimmte. 

Dies stellt nach dem Landgericht Frankfurt am Main ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) dar. Zudem wurde der Betreiber wegen Irreführung zur Unterlassung als Täter verurteilt. 

Bei dem Fitnessstudiobetreiber handelt es sich um einen Beauftragten im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG und haftet demnach als Diensteanbieter für die technisch fehlerhaften Cookie-Banner des jeweiligen Cookie-Banner-Anbieters.

Bildquelle: Datenschutz-Stockfoto

Tags :
Marketing & Werbung, Technikecke, Urteile & Gesetze

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