Ein Online-Shop hatte der Widerrufsbelehrung folgenden Satz vorangestellt:
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:
Daraufhin mahnte ein Konkurrent den Shopbetreiber ab. Er war der Ansicht, mit der Formulierung werde von der amtlichen Musterbelehrung abgewichen, da dort nur „Sie“ anstatt „Verbraucher“ verwendet wird. Dies sei für den Verbraucher missverständlich und daher wettbewerbswidrig.
Der Online-Händler wehrte sich gegen diese Abmahnung und begehrte vor Gericht die Feststellung, dass der Konkurrent keinen Anspruch auf Unterlassung hat und die Abmahnkosten nicht zu erstatten seien.
Nunmehr hat der BGH (Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10) entschieden, dass die Überschrift rechtskonform ist. Die Richter sind der Ansicht, dass kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vorliegt. Es ist entscheidend, dass die Verbraucher bereits mittels der Überschrift klar und deutlich auf ihre Rechte hingewiesen werden. Dem wird man durchaus gerecht, wenn man die Überschrift „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ verwendet.
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Darüber hinaus sei die Überschrift auch nicht Teil der Widerrufsbelehrung; Vielmehr sei sie außerhalb der eigentlichen amtlichen Musterbelehrung zu verorten und deshalb nicht Teil des wörtlich zu übernehmenden Teils. Das Deutlichkeitsgebot gilt hier nur in abgeschwächten Maß.
Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:
a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.
b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.