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Unberechtigte Abmahnung im Wettbewerbsrecht begründet einen Anspruch auf Schadensersatz

Unberechtigte Abmahnung im Wettbewerbsrecht begründet einen Anspruch auf Schadensersatz Unberechtigte Abmahnung im Wettbewerbsrecht begründet einen Anspruch auf Schadensersatz
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 12.10.2012

Schadensersatz WettbewerbIm Bereich des gewerblichen Rechtsschuzes hat sich das Institut der Abmahnung bewährt. Sie stellt das mildeste und kostengünstigste Mittel dar, um Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich abzuwickeln.

Seit einigen Jahren ist jedoch die Entwicklung zu beobachten, dass spezialisierte Kanzleien massenhaft Abmahnungen versenden und bei diesen Abmahnungen der Verdacht nahe liegt, dass es nicht primär darum geht, die angeblich verletzten Rechte der Mandanten zu verteidigen, sondern im Vordergrund steh, den Umsatz und Gewinn der abmahnenden Kanzlei zu erhöhen.

In der Praxis lassen sich diese inneren Beweggründe des Abmahners und der abmahnenden Kanzlei kaum nachvollziehen und beweisen.

Anders ist der Fall aber gelagert, wenn mutwillig offensichtlich unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen werden.

Für diese Fälle hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit zumindest im Bereich des Markenrechts die Figur der „unberechtigten Schutzrechtsabmahnung“ entwickelt. Nun hat das LG Hamburg diesen Grundsatz auf das Wettbewerbsrecht übertragen. Ein Beispiel, das Schule machen könnte.

Bildnachweis: pip / PHOTOCASE

Im vergangenen Mai hatte das LG Hamburg (Urteil vom 08.05.2012, Az.: 407 HKO 15/12) über eine offensichtlich unberechtigte Abmahnung zu entscheiden. Der spätere Kläger wurde von dem Beklagten erstmals im April 2011 wegen einem scheinbaren Wettbewerbsverstoß abgemahnt. Da dieser Vorwurf nicht substantiiert war, wies der Kläger die Abmahnung als unberechtigt zurück und gab keine Unterlassungserklärung ab.

Fünf Monate später mahnte der Beklagte den Kläger mit einer nahezu wortgleichen Abmahnung erneut ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger nun, indem er gerichtlich den Ersatz der Kosten für die zweite Abmahnung geltend machte.

In den Augen der Hamburger Richter ist dem Kläger durch die zweite, unberechtigte Abmahnung ein Schaden in Höhe der eigenen Anwaltskosten entstanden. Der Beklagte hat durch die Abmahnung in das Recht des eingeübten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers eingegriffen und durch die entstandenen Rechtsverteidigungskosten ein Schaden verursacht. Schlagendes Argument des LG Hamburg war dabei, dass es dem Beklagten bei der zweiten Abmahnung hätte auffallen müssen, dass seine Ansprüche unberechtigt waren. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten sei jedoch davon auszugehen gewesen, dass er sich hier von sachfremden (finanziellen) Erwägungen hat leiten lassen, weswegen von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sei.

Kommentar:

Den Ausführungen des LG Hamburg ist ohne Vorbehalt zuzustimmen. Der Weg, offensichtlich unberechtigten Abmahnern Schadensersatzzahlungen aufzuerlengen ist in unseren Augen genau der richtige Weg, um eine abmahnende Kanzlei zu einer sorgfältigeren Vorabprüfung des Sachverhalts zu veranlassen und nicht blind irgendwelche Serienbriefe zu generieren und auf gut Glück an Webseiten- und Onlineshopbetreiber abzusenden.


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