In der heutigen digitalen Ära verlagern sich immer mehr Geschäftsabschlüsse in den Online-Bereich. Doch auch online stellt sich die Frage, wann genau ein Vertrag rechtsgültig zustande kommt. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 28.11.2022 – Az.: 30 O 28/2) beleuchtet diese Thematik im Zusammenhang mit der Beschriftung des „Senden“-Buttons auf Websites von Maklern.
Worum ging es in dem Fall?
Der Fall, dreht sich um den rechtswirksamen Abschluss einen Maklervertrages. Kern des Falles ist die Frage, ob das einfache Betätigen eines mit der Aufschrift „Senden“ versehenen Buttons auf einer Webseite einen rechtsverbindlichen Vertragsschluss darstellt. In diesem konkreten Fall hatte die Kreissparkasse auf ihrer Website ein Einfamilienhaus zum Verkauf angeboten. Ein potenzieller Käufer interessierte sich für das Objekt und es kam zu einem Besichtigungstermin. Nach der Besichtigung erhielt der Interessent von der Kreissparkasse einen Link zu einem Web-Exposé. Auf der Seite des Web-Exposé konnte der Interessent ein Formular ausfüllen und dieses anschließend durch Klick auf den „Senden“-Button betätigten.
Der Käufer weigerte sich später, die Maklerprovision zu zahlen, und argumentierte, dass der Button nicht eindeutig genug beschriftet gewesen sei, um einen wirksamen Vertragsabschluss zu ermöglichen. Die Kreissparkasse wiederum argumentierte, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügt habe, um einen wirksamen (kostenpflichtigen) Vertragsabschluss herbeizuführen.
Das Gericht entschied letztendlich, dass das einfache Drücken des „Senden“-Buttons nicht automatisch zu einem Vertragsschluss führt. Es betonte vielmehr die Notwendigkeit einer zusätzlichen Handlung seitens des Kunden, die seine verbindliche Absicht zum Ausdruck bringt. Im Kern dreht sich der Rechtsstreit um § 312j Abs. 3 BGB wobei Buttons im Online Geschäftsverkehr, mit denen eine (kostenpflichtige) Bestellung ausgelöst wird mit dem Wort „„zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet werden müssen. Diese Regelung dient dem Schutz des Verbrauchers vor unerwarteten Kostenforderungen. Da der Online-Shop keine eindeutige Bestätigungsmöglichkeit vorgesehen hatte, konnte allein das Betätigen des „Senden“-Buttons nicht als rechtsverbindlicher Vertragsabschluss gewertet werden.
Dem Argument der Kreissparkasse, dass eine „gesetzeskonforme Beschriftung“ wie „zahlungspflichtig bestellen” irreführend gewesen wäre, wird vom Gericht verneint. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück, indem es betonte, dass der Verbraucher durch den Abschluss des Maklervertrags tatsächlich zur Bezahlung verpflichtet wäre, da er durch den „Abschluss des Maklervertrages zu einer Zahlung [verpflichtet ist] und […] auch eine Leistung der unternehmerisch tätigen Maklerin [bestellt wird]“. Das Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, Verbraucher vor unabsichtlichen Vertragsabschlüssen zu schützen, insbesondere wenn vermeintlich kostenlose Dienstleistungen mit zukünftigen Zahlungsverpflichtungen verbunden sind.
Was bedeutet dieses Urteil?
Dass die Beschriftung des Bestellbuttons mit „Senden“ allein nicht ausreicht, um einen rechtsverbindlichen Vertragsschluss zu erreichen. Unternehmen sollten sich auf klare Formulierungen und Zusatzoptionen in ihren Bestellprozessen konzentrieren, um ihren Kunden einen transparenten und rechtssicheren Ablauf zu bieten. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart betont somit die Bedeutung von deutlichen Button-Beschriftungen, um Online-Vertragsabschlüsse wirksam zu gestalten. Gerade Makler, bei denen die Zahlungsverpflichtung erst nach dem Kauf der Immobilie entsteht sollten bereits beim Download des Exposé über die spätere Zahlungspflicht aufklären. Die Button-Beschriftung darf durch den Makler auch durch einen ergänzenden Hinweis über den Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung (durch Erwerb der Immobilie) in räumlicher Nähe ergänzt werden.
Beispiele für rechtskonforme Button-Beschriftungen sind laut Gesetzesbegründung neben „zahlungspflichtig bestellen“ auch:
- „kostenpflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kaufen“
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