Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. April 2024 (Az.: C-470/21) markiert eine bedeutende Veränderung in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung in der EU. Bislang war die Speicherung von IP-Adressen nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gestattet. Diese restriktive Haltung wurde jedoch nun aufgegeben und der EuGH erlaubt die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung jeglicher Kriminalität.
Hintergrund und Urteilsbegründung
Die Entscheidung des EuGH erging in einem Fall aus Frankreich, bei dem eine Behörde auf Vorratsdaten zurückgriff, um Urheberrechtsverletzungen im Internet zu verfolgen. Bürgerrechtsorganisationen klagten dagegen, was letztlich zur Überprüfung durch den EuGH führte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beschränkung der Datenspeicherung allein auf schwere Kriminalität nicht gerechtfertigt sei. Es betonte jedoch, dass die Speicherung „auf das absolut Notwendige zeitlich begrenzt werden müsse“.
Auswirkungen in Deutschland
Obwohl der konkrete Fall aus Frankreich stammt, könnte das Urteil die Diskussionen über die Vorratsdatenspeicherung auch in Deutschland wieder anheizen. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) sieht sich durch das EuGH-Urteil in ihrer Unterstützung für die Vorratsdatenspeicherung bestärkt. Die aktuelle Regelung in Deutschland, das sog. Quick-Freeze-Verfahren, erlaubt die Sicherung von IP-Adressen nur bei Verdacht schwerwiegender Straftaten und nach einem Richterbeschluss.
Trotz der Entscheidung des EuGH favorisiert Faeser weiterhin eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung, für die jedoch eine neue gesetzliche Regelung erforderlich wäre. Diese bleibt nach dem aktuellen Urteil des EuGH nicht erlaubt. Die Diskussion über den richtigen Rahmen für die Vorratsdatenspeicherung wird somit fortgesetzt.
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