Postfach ausreichend als Widerrufsadresse – Urteil des BGH vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11

Fotolia_35554129_kleinDer BGH hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den gesetzlichen Anforderungen genüge.

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Nach Regelungen über das Fernabsatzrecht  (§ 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Dabei macht es für den Verbraucher keinen unterschied, ob die Widerrufserklärung an eine Postfachadresse oder eine Hausanschrift geschickt wird.

In beiden Fällen wird der Verbraucher in die Lage gesetzt seinen Widerruf in geeigneter Weise zu erklären.
Die Pressemitteilung können sie hier abrufen.


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Datenschutz, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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