Wie bereits mehrfach berichtet, müssen Online-Shop Betreiber seit dem 09. Januar 2016 auf ihrer Shop Seite einen Link zur Streitschlichtungsplattform der EU bereitstellen. Ob und in wieweit die Verpflichtung bei der Verwendung von Drittplattformen wie Amazon, Ebay und Co. greift, ist bislang umstritten. Das Landgericht Dresden hat sich nunmehr in seinem Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 42 HK O 70/16 EV) hierzu geäußert.
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Sachverhalt
Im vorliegenden Sachverhalt legte ein Händler, welcher seine Waren auch über die Verkaufsplattform Amazon vertrieben hat, gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Die von einem Abmahnverein erwirkte Verfügung richtete sich darauf, dass der Händler dazu verpflichtet sei, bei seinen Angeboten auf die Streitschlichtungsplattform der EU zu verweisen. Das Landgericht Dresden geht davon aus, dass der Händler die entsprechenden Informationen zur OS-Plattformen nicht vorhalten muss. Nach Ansicht des Landgerichts ist für das Bereitstellen der entsprechenden Informationen allein der Marktplatz-Anbieter (Amazon) verantwortlich. Die durch das Gericht getroffene Entscheidung selbst ist bislang noch nicht in Rechtskraft erwachsen.Begründung des LG Dresden
Als Begründung führt das LG Dresden hierzu aus:Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer. Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene "Website" angeboten, vielmehr über den "Online-Marktplatz" www.amazon.de. Dieser "Online-Marktplatz" ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte. Was unter einer "Website" im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer "Website" versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem "Online-Marktplatz" einstellen, liegt aber keine eigene "Website" vor. Daher ist die Verfügungsbeklagte nicht die nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 Verpflichtete.
Unsere Einschätzung
Die Begründung ist unserer Ansicht nach nicht sehr überzeugend, und es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dies in Zukunft oder durch eine höhere Instanz anders bewertet werden wird. Gegen die Ansicht des Landgerichts spricht bereits der Wortlaut des Artikels 14 Absatz 1 der ODR-Verordnung. Dieser sieht wie das Landgericht treffend feststellt, tatsächlich auch die „in der Union niedergelassene(n) Online-Marktplätze“ in der Pflicht die entsprechenden Informationen bereit zu stellen. Allerdings ist anhand der Verknüpfung beider Bestandteile durch ein „und“ davon auszugehen, dass auch dieIn der Union niedergelassene(n) Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehendurch die Kennzeichnungspflicht verpflichtet werden sollen. Unter dieses Merkmal ließe sich auch der in diesem Fall betroffene Händler fassen. Anhand des Wortlauts der Richtlinie kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Pflichten von Marktplatzanbieter und Händler nebeneinander bestehen. Ein weiteres Argument gegen die Entscheidung des Landgerichts liegt in der Tatsache, dass das Landgericht davon ausgeht, dass der Händler auf der Plattform keine „eigene Webseite“ betreibe. Vorliegend stellt der Unternehmer auf der Plattform eigene Angebote ein. Hierbei ist er jedoch selbst in der Lage (in gewissen Grenzen) den Auftritt entsprechend anzupassen. Insbesondere ist es ihm durch die Bearbeitung möglich, seine eigenen Rechtstexte zu implementieren. Es erscheint daher fragwürdig, ob die Argumentation des Landgerichts einer etwaigen Berufung standhält bzw. so von anderen Gerichten in Zukunft vertreten wird. Ebenfalls spricht gegen die Entscheidung des Landgerichts die Tatsache, dass in der zweiten Stufe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welches der Umsetzung der ODR und ADR Richtlinie dienen soll, der Unternehmer zusätzlich zur allgemeinen Angabe der Unternehmer darüber informieren muss, ob er an einer Streitschlichtung teilnimmt. Sofern er daran teilnehmen möchte muss er ab Februar 2017 zusätzlich nach § 36 Absatz 1 VSGB Informationen darüber geben, welche Stelle konkret zuständig ist. Da spätestens ab Februar ein entsprechender Hinweis
des Unternehmers, welcher eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendeterfolgen soll, ist davon auszugehen, dass spätestens dann ein Hinweis verpflichtend aufzunehmen wäre.