Neue Pflichten für Arbeitgeber im Nachweisgesetz

Ab dem 1. August treten durch das neue Nachweisgesetz (NachwG) neue Regelungen in Kraft, die Arbeitgeber künftig beachten müssen. Wir klären auf. 

Was gibt es grundsätzliches zu beachten?

Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass durch das neue NachwG Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster ändern müssen. Dazu kommt, dass Arbeitgeber ein Informationsblatt für ihre Mitarbeiter erstellen sollen, welches auf Anfrage ihren Mitarbeitern ausgehändigt werden kann. Wichtig ist dabei, dass dies alles schriftlich dokumentiert werden muss. Bei Nichtbeachtung der neuen Regelungen können Arbeitgebern künftig 2.000 Euro Strafe drohen.

Ab wann und wieso gilt das neue NachwG?

Das neue NachwG gilt bereits seit dem 1. August 2022 und ist ab dann auch anwendbar. Dies erfolgte dadurch, dass der Bundestag durch die EU-Richtlinie zur Transparenz und verlässlichen Arbeitsbedingung (2019/1152) dazu verpflichtet wurde, diese umzusetzen. 

 

Nachweiskatalog gem. § 2 NachwG 

Der Nachweiskatalog des § 2 NachwG wurde durch ein paar Pflichten, die die Arbeitgeber betreffen, erweitert. Im Folgenden werden diese aufgezählt: 

 

  • Gem. § 2 NachwG Nr. 14: Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Gem. § 2 NachwG Nr. 7: Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung)
  • Gem. § 2 NachwG Nr. 10: Sofern eine Vereinbarung besteht, die Anordnung von Überstunden und die dazugehörigen Voraussetzungen
  • Gem. § 2 NachwG Nr. 12: ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Gem. § 2 NachwG Nr. 4: Falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
  • Gem. § 2 NachwG Nr. 8: Die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen (bei Schichtarbeit der vereinbarte Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen)
  • Gem. § 2 NachwG Nr. 13: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers – wenn nicht der Versorgungsträger selbst dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer selbst zu informieren
  • Gem. § 2 NachwG Nr. 6: Die Dauer der Probezeit.


Schriftform 

Zusätzlich sollte beachtet werden, dass gem. § 2 Abs. 1 NachwG der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen hat, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Was in der Niederschrift mindestens aufzunehmen ist, ergibt sich aus § 2 NachwG. 

Das bedeutet also, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen in der Schriftform erfolgen müssen, dabei ist die elektronische Form nicht ausreichend. 

 

Für wen gilt das neue NachwG?

Das neue NachwG ist auf Arbeitnehmer anzuwenden, die gerade sei dem 1. August 2022 ihre Arbeit aufgenommen und ein vertragliches Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber eingegangen sind. Doch was ist mit den Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1. August 2022 ein Beschäftigungsverhältnis innehatten? 

Die neuen Nachweispflichten sind nicht direkt auf diese Arbeitnehmer, die bereits ein Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 2022 hatten, anwendbar. Für diese Arbeitnehmer gelten die neuen Nachweispflichten nur, wenn diese dies von ihrem Arbeitgeber ausdrücklich verlangen. Denn dann ist der Arbeitgeber innerhalb einer Woche dazu verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die 1-Woche-Frist gilt jedoch nur für die wesentlichen Vertragsbedingungen. Davon ausgenommen sind das Kündigungsverfahren, der Urlaub, die betriebliche Altersversorgung oder besondere Fortbildungen. Für diese Informationen gilt eine Frist binnen eines Monats.

Besonders empfehlenswert ist es dahingehend, dass Sie als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Informationsblätter zur Verfügung stellen, um keine Frist zu versäumen. Bei etwaigen Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen unterliegen sie dahingehend als Arbeitgeber der Pflicht, den Arbeitnehmer am gleichen Tag der Änderung diesen schriftlich darüber zu informieren. 

 

Bußgeld von 2.000 Euro 

Als Arbeitgeber sollten Sie die neuen Regelungen unbedingt umsetzen und beachten, da bei einem Verstoß gegen die oben erläuterten Pflichten erhebliche Strafen drohen können. Aktuell ist dabei von Strafen von bis zu 2.000 Euro auszugehen, die je nach Schwere der Tat variieren können.

 

Bildquelle: Bild von Aymanejed auf pixabay

Tags :
Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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