Neu oder gebraucht? – Rechtliche Fallstricke beim Verkauf von Altbeständen

Bild mit Einkaufswagen, Fahrrad, Büchern, Laptop welche man online kaufen kann

Onlinehändler stehen vor rechtlichen Herausforderungen, wenn sie ältere Lagerware als „neu“ deklarieren. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken verdeutlicht die Risiken einer irreführenden Produktkennzeichnung. Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen und gibt praxisnahe Empfehlungen für Händler.

 

Worum ging es?

Ein Onlinehändler bot ein Haushaltsgerät aus dem Produktionsjahr 2012 als „neu“ und „originalverpackt“ an. Obwohl das Gerät unbenutzt war, erhielt der Händler eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale. Der Vorwurf lautete, die Bezeichnung als „neu“ sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Wettbewerbszentrale stützte sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2014 (Az. 1 U 11/13).

Was hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte klar, dass der Begriff „fabrikneu“ nur für Produkte verwendet werden darf, die:

  • noch nie benutzt wurden,

  • frei von Lagerschäden sind und

  • noch in gleicher Ausführung hergestellt werden.

Demnach kann ein Produkt, das zwar unbenutzt, aber bereits über ein Jahrzehnt alt ist und nicht mehr produziert wird, nicht als „neu“ bezeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung stellt eine Irreführung der Verbraucher dar und ist wettbewerbswidrig.

 

Das Gericht betonte, dass insbesondere bei Produkten aus Materialien wie Kunststoff eine Alterung auch ohne Nutzung auftreten kann, was die Qualität beeinträchtigt. Dies gilt auch für andere Produktkategorien wie Spielzeug oder Elektronikartikel, bei denen eine lange Lagerung zu Schäden führen kann.

Fazit

Für Onlinehändler ist es essenziell, bei der Produktkennzeichnung präzise und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Bezeichnung eines Produkts als „neu“ sollte nur erfolgen, wenn es den Kriterien des Oberlandesgerichts Saarbrücken entspricht: unbenutzt, frei von Lagerschäden und aktuell produziert. Andernfalls können Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen drohen.


Händler sollten daher ihre Lagerbestände regelmäßig überprüfen und bei älteren Produkten überlegen, ob eine Kennzeichnung als „B-Ware“ oder „Gebrauchtware“ angemessen ist. Zudem empfiehlt es sich, transparente Informationen über das Alter und den Zustand der Produkte bereitzustellen, um das Vertrauen der Kunden zu stärken und rechtliche Risiken zu minimieren.

Tags :
E-Commerce, Urteile & Gesetze

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