Die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen umfassen nicht nur die Informationen, die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden müssen, sondern auch nachvertragliche Informationspflichten. Dazu gehören in erster Linie eine unverzügliche Bestätigung des Zugangs der Bestellung auf elektronischem Wege nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB und eine Bestätigung des eigentlichen Vertrages nach § 312f Abs. 2 und 3 BGB. Bei der Frage, auf welche Art diese Informationspflichten erfüllt werden können, ist nicht zuletzt entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Vertragsschluss im Online-Shop zustande kommen soll. Hier lassen sich im Groben zwei verschiedene Arten unterscheiden: Beim direkten Vertragsschluss kommt bereits durch Absendung der Bestellung durch den Kunden beziehungsweise durch unmittelbar darauf folgende Annahme der Bestellung durch den Händler ein Vertrag zustande. Beim nicht direkten Vertragsschluss, bei dem sich der Händler das Zustandekommen eines Vertrags vorbehalten will (beispielsweise weil zunächst die Lieferbarkeit von Artikeln geprüft werden muss), kommt erst durch eine spätere gesonderte Annahme der Bestellung durch den Händler ein Vertrag zustande. Im Folgenden wird daher zwischen diesen beiden Möglichkeiten unterschieden. Bildnachweis: Blue 3d Quesion Mark © Angelo Sarnacchiaro – fotolia.com
Bestätigung des Zugangs der Bestellung
Mit der Bestätigung des Zugangs der Bestellung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB muss zunächst bestätigt werden, dass die Bestellung des Kunden überhaupt eingegangen ist. Bei dieser Bestätigung handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, keine Willenserklärung. Sie kann aber mit einer Willenserklärung verbunden werden, auch mit der Annahme der Bestellung beziehungsweise auch durch diese ersetzt werden (im Falle des nicht direkten Vertragsschlusses).
Die reine Bestätigung des Zugangs der Bestellung muss nicht auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Sie kann daher auch direkt auf der Webseite nach Absendung der Bestellung angezeigt werden. Alternativ kann sie auch unmittelbar per E-Mail an den Kunden verschickt werden. Die Bestätigung kann aber beispielsweise auch darin bestehen, dass der Diensteanbieter eine bezahlte Dienstleistung online erbringt (so die dieser Regelung zugrundeliegende Richtlinie 2000/31/EG, Erwägungsgrund 34).
Erfolgt die Bestätigung des Zugangs der Bestellung per E-Mail, kann es zwar der Übersicht halber sinnvoll sein, auch in dieser E-Mail nochmals die Einzelheiten der Bestellung aufzulisten, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Daher muss diese E-Mail tatsächlich lediglich die Bestätigung enthalten, dass die Bestellung des Kunden beim Händler eingegangen ist.
Allerdings ist bei nicht direktem Vertragsschluss darauf zu achten, dass diese Bestätigung des Eingangs der Bestellung nicht als Annahme des Vertragsangebots des Kunden durch den Händler auszulegen ist. Das sollte bereits durch entsprechende Formulierungen in den AGB geregelt sein, kann aber gegebenenfalls auch in der E-Mail nochmals klargestellt werden. Die E-Mail sollte daher bei nicht direktem Vertragsschluss insbesondere noch keine Zahlungsaufforderungen oder ähnliche Dinge enthalten, durch die der Eindruck entstehen könnte, es sei bereits ein Vertrag zustande gekommen. Sollte allerdings ein direkter Vertragsschluss bereits durch die Bestellung des Kunden vorgesehen sein, kann die Bestätigung des Zugangs der Bestellung zusammen mit der Bestätigung des Vertrags in einer einzelnen E-Mail erfolgen.
Bestätigung des Vertrags
Die Bestätigung des eigentlichen Vertrags nach § 312f Abs. 2 und 3 BGB dient dazu, dem Kunden alle relevanten Informationen über den Vertrag in Form eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung zu stellen. Sie kann – wie oben erläutert – im Fall eines direkten Vertragsschlusses mit der Bestätigung des Zugangs der Bestellung verbunden werden; im Fall des nicht-direkten Vertragsschlusses kann sie mit der Annahme des Vertrags durch den Händler verbunden werden.
Diese Bestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen (§ 312f II S. 1 BGB). Ein dauerhafter Datenträger im Sinne des § 126b BGB sind jedenfalls Papier, USB-Stick, CD-Rom, Speicherkarten, Festplatten, E-Mail und auch Computerfax. Das Bereitstellen auf einer Webseite reicht nur, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt. Daher sollte die Vertragsbestätigung per E-Mail erfolgen. Gegebenenfalls kann auch das Beilegen in Papierform bei Lieferung der Bestellung erfolgen.
Die Bestätigung des Vertrags nach § 312f II BGB muss den gesamten Vertragsinhalt beinhalten, zu dem auch die AGB gehören, sowie die in Artikel 246a EGBGB genannten Angaben, darunter insbesondere die einzelnen Angaben des Art. 246a § 1 Absatz 1 S. 1 EGBGB.
Der Händler hat dem Verbraucher daher auch nachvertraglich die folgenden Informationen aus Art. 246a § 1 Absatz 1 S. 1 EGBGB (neue Fassung seit 13.06.2014) zur Verfügung zu stellen:
1 . die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,
11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
Zusätzlich müssen die Widerrufsbelehrung sowie Informationen über das Nichtbestehen oder den Verlust des Widerrufsrechts enthalten sein. Insofern verweist § 312f II BGB auf den gesamten Art. 246a EGBGB und umfasst daher auch dessen Absätze 2 und 3. Der Verbraucher muss also auch nachvertraglich über das Widerrufsrecht informiert werden und darüber, ob ein Widerrufsrecht nicht besteht bzw. unter welchen Umständen es erlöschen kann.
Diese Pflichten dürften für viele Standardfälle weitgehend damit zu erfüllen sein, dass die Widerrufsbelehrung und die AGB mitgesendet werden, soweit diese – beispielsweise im Rahmen eines Website-Checks – so gestaltet wurden, dass sie den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Problematisch ist allerdings insbesondere Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, dessen Voraussetzungen der Unternehmer in eigener Verantwortung zu überprüfen hat. Daher müsste der Unternehmer wohl bei jedem Artikel konkret prüfen, ob dem Verbraucher möglicherweise nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummern 1,2,5 und 7 bis 13 kein Widerrufsrecht zusteht, und den Verbraucher hierüber auch nachvertraglich nochmals informieren. Eine entsprechende Information müsste jedoch auch bereits in den vorvertraglichen Informationen enthalten sein.
Allerdings dürfte eine individuell auf jeden einzelnen Artikel angepasste Information, ob hierfür ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, in der Praxis häufig kaum zu bewerkstelligen sein. Hierzu müssten bereits im Bestellprozess die Informationen über das Widerrufsrecht individuell an die konkrete Bestellung angepasst werden. Daher sollten – wenn dies nicht möglich ist – zumindest die auf den jeweiligen Shop möglicherweise anwendbaren Ausnahmen, auf die Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verweist (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13), auch in die nachvertraglichen Informationen mit aufgenommen werden. Insofern würde die Information über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB dann – mangels praxistauglicher Alternativen – in ähnlicher Weise erfolgen wie die Belehrung über die Umstände, unter denen das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB. Bei Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 reicht es jedoch bereits nach dem Gesetzeswortlaut im Gegensatz zu Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB aus, über die Umstände zu informieren, unter denen das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt. Dazu genügt die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 312g Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sollte dann idealerweise an dieser Stelle dadurch sichergestellt werden, dass die Widerrufsbelehrung und die AGB enthalten sind, nachdem im Vorfeld sichergestellt wurde, dass die Widerrufsbelehrung und die AGB diese notwendigen Informationen enthalten.
Bei digitalen Inhalten ist zusätzlich nach § 312f Absatz 3 BGB die Aufnahme eines Hinweises, dass der Verbraucher vor Vertragsausführung der Ausführung zugestimmt hat und Kenntnis darüber hatte, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, erforderlich (§ 312 f Abs. 3 BGB) Dementsprechend muss hier im Vorfeld gewährleistet sein, dass der Verbraucher tatsächlich diese Zustimmung gegeben hat. Dies könnte so aussehen: