Mitarbeiterdaten müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Website gelöscht werden

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Löschung von Webseiten, die Informationen über den jeweiligen Mitarbeiter enthalten. Dies hat das LAG Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.1.2012, Az. 19 SaGa 1480/11) kürzlich entschieden. Anhängig war ein Verfahren einer Rechtsanwältin gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin. Diese hatte für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Profil der Rechtsanwältin auf der Homepage der Sozietät angelegt. Auch wurde im Blog der Homepage ein Beitrag veröffentlicht, der die fachlichen Qualifikationen der Klägerin aufzählte, verbunden mit der Nachricht, dass sie die Sozietät nunmehr verstärken werde.

Nachdem die Klägerin die Kanzlei nunmehr verlassen hatte, forderte sie die Beklagte auf, die Daten der Klägerin von der Homepage zu entfernen. Dieser Aufforderung wurde aber nur teilweise entsprochen. So wurde nur das Profil gelöscht. Der Blogbeitrag konnte nach wie vor von jedem abgerufen werden.

Nach Ansicht der Richter des LAG sei darin ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu sehen. Der Blogbeitrag habe einen werbenden Charakter. Durch die fortwährende Abrufbarkeit des Blogbeitrags entstehe der Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor für die Beklagte tätig ist. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen seitens der Klägerin.

Ein berechtigtes Interesse, dass die Veröffentlichung der Daten rechtfertigen würde gab es nicht.

In Anbetracht dieses Urteils, ist es ratsam, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung von Content getroffen wird. Dabei sollte man aber beachten, dass eine Regelung, die dem Arbeitgeber zugesteht, alle Daten über die Mitarbeiter auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt weiterzunutzen, sicherlich unwirksam sein dürfte.


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