Miss Moneypenny ohne Lizenz zum Klagen?

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James Bond wäre ohne sie aufgeschmissen, doch juristisch steht sie nun auf wackeligen Beinen: “Miss Moneypenny”. In einer wegweisenden Entscheidung vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Name einer bekannten Roman- oder Filmfigur nicht automatisch als geschützter Werktitel gilt. Für Online-Händler, Autoren und Marketing-Treibende im E-Commerce hat dieses Urteil weitreichende Folgen: Wer sich bei der Vermarktung von Produkten allein auf den Bekanntheitsgrad einer fiktiven Figur verlässt, riskiert, schutzlos dazustehen – oder umgekehrt, Dritte nicht an der Nutzung hindern zu können.

Der Fall: Kein Titelschutz ohne eigenes “Werk”

Im Kern des Streits ging es um die Frage, ob der bloße Name der Sekretärin des Geheimdienstchefs “M” aus den James-Bond-Romanen und -Filmen, “Miss Moneypenny”, eigenständigen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 des Markengesetzes (MarkenG) genießt. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Charakter so bekannt sei, dass der Name selbst wie ein Werktitel fungiere und untersagte einem Dritten die Nutzung der Bezeichnung.

Der I. Zivilsenat des BGH erteilte dieser Ansicht eine Absage. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass ein Charaktername – selbst wenn er weltberühmt ist – grundsätzlich nur ein Bestandteil des Werkes (hier: des Films oder Romans) ist, aber nicht der Titel des Werkes selbst. Ein durchschnittlicher Verbraucher verbindet mit “Miss Moneypenny” zwar die Figur aus dem James-Bond-Universum, sieht darin aber nicht den Titel einer eigenständigen Publikation oder eines Films.

Die rechtlichen Feinheiten: Titel vs. Figur

Der BGH differenziert hier scharf:

  • Werktitel (§ 5 MarkenG): Dient dazu, ein bestimmtes Werk (Buch, Film, Software) von anderen Werken zu unterscheiden.
  • Charaktername: Dient dazu, eine Figur innerhalb der Handlung zu identifizieren.

Ein Schutz als Werktitel kommt für einen Charakternamen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dafür müsste der Name sich im Verkehr bereits als Bezeichnungen für ein eigenes Werk durchgesetzt haben (sogenannte Verkehrsgeltung) oder das Publikum müsste den Namen als Hinweis auf ein “Spin-off” (einen Ableger) verstehen, bei dem die Figur zur Hauptfigur eines eigenen Werkes wird. Solange “Miss Moneypenny” aber “nur” die Vorzimmerdame in einem Bond-Film bleibt, fehlt ihr die Qualität eines Werktitels.

Bedeutung für E-Commerce und Merchandising

Was bedeutet das nun für die Praxis im E-Commerce und Markenrecht?

Dieses Urteil ist ein Weckruf für alle Rechteinhaber und Lizenznehmer. Es zeigt, dass der Werktitelschutz ein stumpfes Schwert sein kann, wenn es um das Merchandising von Einzelaspekten eines Werkes geht.

Hier greift unsere ergänzende Recherche: Während der Titelschutz versagt, bleiben andere Schutzrechte unberührt, die für Online-Händler essentiell sind:

  1. Markenrecht (Registermarke): Hätte der Rechteinhaber “Miss Moneypenny” frühzeitig als Wortmarke für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen (z. B. Nizza-Klasse 25 für Bekleidung oder Klasse 28 für Spielzeug) eingetragen, wäre der Schutz unproblematisch gewesen. Die Eintragung einer Marke ist im E-Commerce der sicherste Weg, um Produktpiraterie zu bekämpfen.
  2. Urheberrecht: Die visuelle Darstellung der Figur (das Aussehen der Schauspielerin in der Rolle oder eine Zeichnung) kann weiterhin urheberrechtlich geschützt sein. Das BGH-Urteil bezieht sich rein auf den Namen als Titel.
  3. Wettbewerbsrecht: Wer sich systematisch an den Erfolg einer fremden Leistung “anhängt” und den Ruf einer bekannten Figur ausbeutet, kann unter Umständen immer noch wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 4 Nr. 3 UWG) belangt werden. Dies erfordert jedoch eine detaillierte Einzelfallprüfung und ist oft schwieriger durchzusetzen als ein Markenverstoß.

Fazit

Der BGH zieht eine klare Grenze: Ein Charakter ist kein Titel. Wer Namen von fiktiven Figuren wirtschaftlich exklusiv nutzen möchte, sollte sich nicht auf den schwammigen Werktitelschutz verlassen, sondern Fakten schaffen – idealerweise durch eine formale Markenanmeldung. Für Online-Händler bedeutet dies einerseits mehr Rechtssicherheit bei der Nutzung beschreibender Namen, andererseits aber auch die dringende Mahnung, Schutzrechtsrecherchen (Markenregister!) nicht zu vernachlässigen, bevor Produkte benannt werden.

Würden Sie gerne Ihre Markenstrategie überprüfen lassen oder planen Sie eine Marke anzumelden? Unter https://www.dury.de/rechtsgebiete/markenrecht/markenanmeldung finden Sie weitere Informationen dazu, wie eine Markenanmeldung ablaufen kann.

Tags :
E-Commerce, Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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