Kündigungsbutton für online abgeschlossene Verträge

Wenn Sie online einen Vertrag abschließen, muss Ihnen dabei auch die Möglichkeit gewährt werden, diesen Vertrag online wieder zu kündigen. Dies wurde im Juli 2022 so entschieden und beschlossen. Die Bundesverbraucherzentrale untersuchte von Juli bis Oktober 2022 Webseiten dahingehend, ob sie die Online-Kündigung mittels eines Online-Kündigungsbuttons rechtskonform anbieten. Wir klären auf, wie der Online-Kündigungsbutton rechtmäßig umgesetzt werden soll und was die Untersuchungen der Verbraucherzentralen ergeben haben.  

Die Umsetzung des Kündigungsbuttons - wie geht es richtig?

Seit dem Beschluss im Juli 2022 herrscht nun Klarheit darüber, wie ein Kündigungsbutton umgesetzt werden muss. Unabdingbar ist dabei, dass eine Schaltfläche für die Kündigung zu finden sein muss. Ist auf der jeweiligen Webseite keine Schaltfläche in Form eines Kündigungsbuttons ersichtlich, ist dies rechtlich unzulässig und somit nicht rechtmäßig. Geht aus einer vorhandenen Schaltfläche oder etwaigen Umsetzungen nicht eindeutig hervor, dass es sich dabei um eine Kündigung handelt, ist auch dies nicht rechtens. Dabei muss wörtlich “Jetzt kündigen” auf der Schaltfläche des Kündigungsbuttons stehen.    Den “einfachsten” und zunächst offensichtlichsten Fehler, den die Webseiten begangen haben, war laut der Bundesverbraucherzentrale überhaupt keine Umsetzung eines etwaigen Kündigungsbuttons. Um den online abgeschlossenen Vertrag zu kündigen, mussten die Kunden die Kündigung an das jeweilige Unternehmen oftmals mittels Post oder Mail adressieren. Zudem wurden viele Webseiten aufgedeckt, die zwar einen Kündigungsbutton enthielten, dieser war jedoch sehr versteckt oder man gelangte erst durch viele weitere Klicks und Seiten zu der Kündigung.   

Abmahnungen vieler Unternehmen - die Zahlen

Theorie und Praxis unterscheiden sich auch hier: Was zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, wird in der Praxis von einer Vielzahl von Unternehmen jedoch noch gänzlich bis gar nicht umgesetzt. Insgesamt wurden rund 840 Internetseiten von den Verbraucherzentralen untersucht. Die Mehrheit der untersuchten Unternehmen hat die seit Juli 2022 beschlossenen Kündigungsbutton nicht rechtmäßig umgesetzt und es wurden insgesamt 152 Unternehmen abgemahnt. Dabei enthielten 349 Websites gar keinen Kündigungsbutton, 65 Websites einen versteckten Kündigungsbutton und 38 beschrifteten die Kündigungsbutton in unzulässiger Weise.    Aus Sicht der Verbraucher ist also sicherzustellen, dass Sie bei online geschlossenen Verträgen das Recht darauf haben, auch online den Vertrag wieder zu kündigen. Dazu muss ein Kündigungsbutton in deutlicher Weise auf der Webseite zu finden sein. Sind Sie hingegen Inhaber eines Unternehmens oder Betreiber einer Webseite, ist es ratsam, den oben erläuterten rechtmäßigen Kündigungsbutton zu benutzen, um etwaige Abmahnungen zu umgehen.   Bildquelle: Bild von geralt auf pixabay (7337255)
Tags :
E-Commerce, Technikecke, Urteile & Gesetze

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