Warum „Prompting“ allein keinen Schutz bietet
Die Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung von Grafiken und Logos ist im modernen E-Commerce längst zum Standard geworden. Doch wer glaubt, durch detaillierte Arbeitsanweisungen (Prompts) automatisch zum Urheber der Ergebnisse zu werden, irrt. Das Amtsgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25) klargestellt, dass KI-generierte Logos in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Für Unternehmen bedeutet dies ein erhebliches Risiko: Ohne Urheberrechtsschutz kann die Konkurrenz diese Logos theoretisch straffrei kopieren.
Der Fall und die rechtliche Bewertung
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall stritten zwei Parteien über die Nutzung von drei Logos. Der Kläger hatte diese unter Verwendung einer generativen KI erstellt. Er investierte nach eigenen Angaben viel Zeit in das sogenannte „Prompting“ – also die Eingabe von Befehlen –, um die KI zu den gewünschten Ergebnissen zu führen. Die Logos zeigten unter anderem einen Handschlag zwischen Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einen Laptop mit einem Paragraphenzeichen.
Als der Beklagte diese Logos auf seiner eigenen Webseite übernahm, klagte der Ersteller auf Unterlassung. Er argumentierte, die KI sei lediglich ein modernes Werkzeug, vergleichbar mit einem Pinsel oder einer Bildbearbeitungssoftware. Seine kreative Leistung liege in der präzisen Steuerung und der iterativen (schrittweisen) Verfeinerung der Befehle.
Die Entscheidung des Gerichts: Menschliche Schöpfung fehlt
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Begründung ist für die Praxis im E-Commerce und Marketing von fundamentaler Bedeutung:
- Keine persönliche geistige Schöpfung: Urheberrechtlich geschützt sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur „persönliche geistige Schöpfungen“. Das setzt voraus, dass ein Mensch den Gestaltungsprozess so massiv beeinflusst, dass seine eigene Persönlichkeit im Ergebnis zum Ausdruck kommt.
- Die KI als „Black Box“: Das Gericht sah in der KI kein bloßes Werkzeug. Während ein Grafiker bei Photoshop jeden Strich selbst setzt, entscheidet bei der KI der Algorithmus über die konkrete Ausführung, die Farbschattierung und die Linienführung. Der Nutzer gibt lediglich das Ziel vor, vergleichbar mit einem Auftraggeber, der einen menschlichen Designer instruiert. Der Auftraggeber ist jedoch nie der Urheber, sondern nur der Ideengeber.
- Fleiß ist kein Urheberrecht: Auch ein 1.700 Zeichen langer Prompt oder stundenlanges Testen begründen keinen Schutz. Das Urheberrecht schützt nicht den investierten Aufwand (das „Sweat of the Brow“-Prinzip), sondern nur das kreative Ergebnis. Handwerkliche Korrekturen an KI-Fehlern (z. B. die Korrektur von falsch dargestellten Fingern) sind ebenfalls keine schöpferische Leistung.
Die Entscheidung reiht sich in eine internationale Entwicklung ein. Auch das US Copyright Office vertritt eine ähnliche Linie: Nur Teile eines Werkes, die nachweislich durch menschliche Hand geschaffen wurden, sind schutzfähig.
Für Betreiber von Online-Shops entstehen hierdurch gefährliche Lücken. Ein Logo im Impressum oder als zentrales Branding-Element im E-Commerce ist oft das Gesicht der Marke. Wenn dieses Logo jedoch urheberrechtlich nicht geschützt ist, weil es rein KI-basiert erstellt wurde, fehlt die rechtliche Handhabe gegen Nachahmer. Zudem stellt sich beim Einsatz von KI-Tools oft die Frage des Daten- und Geschäftsgeheimnisschutzes, da eingegebene Prompts und hochgeladene Skizzen auf den Servern der Anbieter (oft außerhalb der EU) verarbeitet werden.
Fazit
Das Urteil des AG München ist ein Weckruf für alle, die Designprozesse vollständig an die KI auslagern. Wer rechtssichere Logos für sein Unternehmen nutzen möchte, muss sicherstellen, dass ein signifikanter menschlicher Gestaltungsanteil vorliegt. Die KI sollte nur für den ersten Entwurf dienen; die finale Ausarbeitung muss durch einen Menschen erfolgen, um den Status eines „Werkes“ zu erreichen. Andernfalls bleibt das logorechtlich schutzlos und für jedermann frei kopierbar.

