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Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt? – OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016 – Az. I-20 U 52/15

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt? – OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016 – Az. I-20 U 52/15 Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt? – OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016 – Az. I-20 U 52/15
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 18.04.2016

entlassungswelle shoot4u fotolia com In vielen Anbieterkennzeichnungen sind Hinweise wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ zu lesen. Sollte trotzdem eine Abmahnung ausgesprochen werden, so würde kein Anwaltshonorar fällig. So oder so ähnlich lauten diese Klauseln in der Regel. Rechtlich sind diese Klauseln ohne Wirkung. Dies gilt zumindest für den Abmahnenden. Das OLG Düsseldorf hat nun wieder einmal bestätigt, dass der Verwender einer solchen Klausel selbst nicht mehr abmahnen kann. Der Verwender hatte diese Klausel im Impressum seines Online-Shops eingebunden. Das ist nun das dritte uns bekannte Urteil zu diesen Disclaimern. Wir raten daher von einer Verwendung ausdrücklich ab.

Bildnachweis: entlassungswelle – © shoot4u – fotolia.com

 

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Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

In einem Online-Shop wurde folgender Hinweis eingebunden:

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. […] Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.

Der Verwender dieser Klausel mahnte dann selbst ab und hat die Kosten zweier Abmahnungen vor dem LG Düsseldorf eingeklagt. Die Sache wurde nun vom OLG Düsseldorf erneut bewertet.

Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, da der „Disclaimer“ verwendet wurde

Das OLG führt in seinem Urteil folgendes aus:

Die Klägerin kann von dem Beklagten für die beiden Abmahnungen nicht die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 695,20 € aus § UWG § 12 Abs. UWG § 12 Absatz 1 S. 2 UWG verlangen, weil sie sich durch dieses Verlangen in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen setzt, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden und ihr Zahlungsverlangen daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, § BGB § 242 BGB, verstößt. Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht insoweit an, die Anwaltskosten nicht zu zahlen und sogar den gleichwohl einen Anwalt bemühenden Wettbewerber mit einem Rechtsstreit zu überziehen. Unabhängig davon, dass eine derartige Klausel keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, ist sie geeignet, jedenfalls rechtunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen. Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich dann aber im Gegenzug auch ebenso verhalten und sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten (ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2012, NJW-RR Jahr 2012 Seite 562, NJW-RR Jahr 2012 563 f.).

Wir berichteten bereits 2012 über eine ähnliche Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 31.01.2012, Az.I-4 U 169/11).

Fazit

Sie sollten evtl. vorhandene Haftungsausschlüsse aus Ihrem Impressum entfernen. Die meisten Klauseln stammen ohnehin aus kostenfreien Generatoren, bei deren Verwendung keine Haftung übernommen wird. In unseren Checks erhalten Sie anwaltlich erstelle Rechtstexte – garantiert ohne derartige Disclaimer.