Geschäftsführer hat kein Anonymitätsrecht im Handelsregister

Geschäftsführerdaten im Handelsregister sind grundsätzlich nicht zu anonymisieren

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der Veröffentlichung personenbezogener Daten von GmbH-Geschäftsführern und Kommanditisten im Handelsregister hat eine Diskussion über Datenschutz und Transparenz ausgelöst.
In seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. II ZB 7/23 und II ZB 8/23) bestätigte der BGH, dass das öffentliche Interesse an der Transparenz des Handelsregisters Vorrang vor den Datenschutzinteressen der Geschäftsführer hat – selbst in Fällen, in denen Sicherheitsbedenken bestehen.

Ein besonderer Fall, der vor Gericht gebracht wurde,
betraf einen GmbH-Geschäftsführer, der berufsbedingt mit potenziell gefährlichen Materialien, wie Sprengstoff, umgeht. Er argumentierte, dass die Veröffentlichung seines Geburtsdatums und Wohnorts im Handelsregister ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für ihn darstelle, da dies potenziellen Tätern Zugang zu sensiblen Informationen über seine Person ermöglichen könnte.

Sowohl das Amtsgericht (AG) Walsrode als auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle wiesen seinen Antrag auf Löschung dieser Daten ab. Der Fall wurde schließlich vor den BGH gebracht, der die vorherigen Entscheidungen bestätigte. Der BGH argumentierte, dass die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten im Handelsregister notwendig sei, um die rechtliche Verpflichtung des Registerrechtes zu erfüllen.

Obwohl die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich die Löschung personenbezogener Daten ermöglicht, machte der BGH deutlich, dass im Falle der Eintragung in das Handelsregister das öffentliche Interesse an der Transparenz des Handelsregisters den Datenschutzinteressen der Geschäftsführer überwiegt.

Des Weiteren betonte der BGH, dass die Maßnahme angemessen sei, da sie dazu beitrage, die Identität der Geschäftsführer zuverlässig zu bestimmen.

Die Angabe von Geburtsdatum und Wohnort erleichtern die eindeutige Identifizierung und ermöglichen es, Direktansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Trotz der möglichen Nachteile für die betroffenen Personen ist die Veröffentlichung dieser Daten im Handelsregister daher gerechtfertigt und angemessen.

Insgesamt unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung der Transparenz im Handelsregister und zeigt, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Unternehmensdaten den Datenschutzinteressen Einzelner vorgeht. Es ist ein wichtiger Schritt, um das Vertrauen in das Wirtschaftsrechtssystem zu stärken und die Integrität des Handelsregisters zu wahren.

Bildquelle: Bild 5706445 von Timusu auf pixabay

Tags :
Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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