Kann ein Emoji einen Vertrag besiegeln?

Mehrere Emojis auf blauem Hintergrund

Kann ein Emoji als Zustimmung zu einem Vertrag gewertet werden? Diese Frage musste das Oberlandesgericht München klären. Der Fall zeigt, wie wichtig die genaue Interpretation von Emojis in der digitalen Kommunikation ist.

Worum ging es?

Im vorliegenden Fall ging es um einen Kaufvertrag über einen Ferrari. Der Käufer und der Verkäufer hatten vereinbart, dass der Ferrari im zweiten oder dritten Quartal 2021 geliefert werden sollte. Als sich die Lieferung verzögerte, informierte der Verkäufer den Käufer über WhatsApp. Der Käufer antwortete mit „Ups“ und einem Grimassen-Emoji. Der Verkäufer interpretierte dies als Zustimmung zur Verzögerung und verlangte später Schadensersatz, als der Käufer vom Vertrag zurücktrat.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht München entschied, dass das Grimassen-Emoji keine Zustimmung zur Lieferverzögerung darstellt. Die Richter:innen bezogen sich dabei auf das Emoji-Lexikon Emojipedia, dass das Grimassen-Emoji als Ausdruck negativer oder gespannter Emotionen beschreibt. 

„Eingedenk des Vorstehenden ist die Verwendung des Emojis in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.09.2021 nicht als Zustimmung zur Aussage des Beklagten in der Nachricht zuvor zu werten „Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022.““ [OLG München, Endurteil v. 11.11.2024 – 19 U 200/24 ].

Was bedeutet dies für Online-Händler?

Für Online-Händler bedeutet dieses Urteil, dass Emojis in der Kommunikation mit Kunden sorgfältig interpretiert werden müssen. Ein Emoji kann zwar als Willenserklärung gewertet werden, jedoch ist die genaue Bedeutung kontextabhängig. Händler sollten daher bei wichtigen Vertragsangelegenheiten auf klare und eindeutige Formulierungen setzen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Tags :
E-Commerce, Marketing & Werbung, Rechtsgebiete, Social-Media, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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