Die sog. “Buttonlösung” trat am 1. August 2012 in Kraft und regelt seit dem, wie der Button auszusehen hat, durch welchen die Bestellung ausgelöst wird. Der Gesetzgeber möchte den Verbraucher hier vor Vertragsfallen und Abos schützen, in dem er Formulierungen vorgibt, welche auch rechtssicher eingesetzt werden können. In der Gesetzesbegründung werden Beschriftungen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und „kaufen” als zulässige Beschriftungen genannt. Das OLG hatte sich nun mit dem Fall einer unzulässigen Buttonbeschriftung bei Amazon im Rahmen der “Prime”-Mitgliedschaft zu beschäftigen. Auf der streitgegenständlichen Website wurde der Button mit “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" beschriftet. Bildnachweis: druck im kopf - © robert kneschke - fotolia.com
Das OLG Köln urteilte am 03.02.2016, Az. 6 U 39/15, wie folgt:
- Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Zu rügen ist hier nicht, dass die Beklagte eine andere Beschriftung als „zahlungspflichtig bestellen" gewählt hat, sondern dass die gewählte Beschriftung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt.
- § 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dass er bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage „gratis" sind. Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird. Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts.
- Die Beschriftung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" weist den Verbraucher keinesfalls ebenso deutlich wie „zahlungspflichtig bestellen" darauf hin, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist - die nur dann entfällt, wenn der Vertrag anschließend wieder gekündigt wird.