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Social-Media: Instagram muss Stammdaten herausgeben

Social-Media: Instagram muss Stammdaten herausgeben Social-Media: Instagram muss Stammdaten herausgeben
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 01.08.2022

Ein neues Urteil wurde von dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschieden: Im Fokus steht das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).

Hintergrund des Urteils 

Von einer Minderjährigen Instagram-Nutzerin wurden freizügige Bilder auf der Social-Media Plattform Instagram veröffentlicht. Ein Fake-Account der Schülerin wurde dabei erstellt und auf diesem Account die Bilder hochgeladen. Dabei wurde der Account als
„X_wurde gehackt“ bezeichnet, wobei anstatt „X“ der Vorname des betroffenen Opfers eingesetzt wurde. Bei den freizügigen Bildern handelt es sich um Bilder des Mädchen in bloßer Unterwäsche. Verdeckt war lediglich das Gesicht des Opfers. Die Fotos waren dabei mit sexuellen Nachrichten versehen. Nun ist die Social-Media-Plattform aufgrund einer Beschwerde des Mädchens dazu verpflichtet, dem betroffenen Opfer Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu nennen, die mit dem Fake-Account verknüpft sind. Zuerst meldete die Betroffene das Fake-Profil, welches daraufhin von der Online-Plattform deaktiviert wurde, da es nicht den Richtlinien entsprach. Dabei wollte sie jedoch auch rechtlich gegen den Betreiber des Fake-Accounts, der ihre freizügigen Bilder veröffentlichte, vorgehen. Dafür benötigte sie  Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten. Dem widersprach Instagram jedoch und sah sich nicht gezwungen, diese Daten herauszugeben. In der Sache gab das Landgericht Flensburg der Online-Plattform Instagram Recht und lehnte im September 2021 ebenfalls einen Auskunftsanspruch auf Seiten Instagrams ab.

Das OLG Schleswig-Holstein entschied: Instagram muss Bestands- und Nutzungsdaten herausgeben

Da Instagram die Daten des Betreibers des Fake-Profils nicht herausgeben wollte, sah sich die junge Dame dazu gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten und reichte bei dem zuständigen OLG Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az. 9 Wx 23/21) Beschwerde ein – mit Erfolg. Dabei wurde von dem OLG bei seiner Entscheidungsfindung primär das TTDSG angewandt: Demnach hat gem. § 21 die Frau gegenüber Instagram einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft. Die betroffene junge Frau kann vor allem ihr Recht auf Auskunftserteilung geltend machen, da durch die Veröffentlichung der Fotos ihre absolut geschützten Rechte verletzt worden. Zudem ist dahingehend der strafrechtliche Tatbestand der Beleidigung im Sinne von § 185 StGB sei erfüllt.

Fazit:

Das neue TTDSG zeigt Wirkung und vereinfacht es den Gerichten, gegen Beleidigungen auf Online-Plattformen vorzugehen. Dies wird vor allem durch das neue Urteil des OLG Schleswig-Holstein deutlich, die den Auskunftsanspruch auf das TTDSG stützten. Vor dem Inkrafttreten des TTDSG war ein kompliziertes mehrstufiges Verfahren erforderlich, wenn Opfer von Beleidigungen im Netz die Namen der Verantwortlichen erfahren wollten. Allerdings bezog das Gericht die Auskunftspflicht lediglich auf die Bestandsdaten, d.h. auf Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Sollte ein Account mit gefälschten Angaben geführt werden, ist dies für die betroffenen Opfer nicht gerade hilfreich. Die Herausgabe der IP-Adresse wäre dahingehend durchaus hilfreicher.

Bild: geralt auf pixabay