Wir raten dringend davon ab, irgendwelche, angeblich hilfreiche Disclaimer-Texte, d.h. rechtlichen Hinweise (Disclaimer) im Impressum der Internetseite oder des Online-Shops aufzunehmen.
Derartige Disclaimer sind bestenfalls unwirksam. Im schlimmsten Fall bieten sie möglicherweise Anlass für Abmahnungen . Auch sogenannte Haftungsausschlüsse für Links zu anderen Internetseiten stellen solch eine Unsitte dar. Verzichten Sie komplett auf “Disclaimertexte”. Dies erspart Ihnen Ärger.
Zu Disclaimer-Texten haben die nachfolgenden Gerichte vor nicht allzu langer Zeit geurteilt:
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt - Ein klassisches Eigentor:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Jahr 2016 entschieden, dass Betreiber von Internetseiten, die die Formulierung „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ in einem Disclaimer verwenden, keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten haben, wenn Sie selbst eine Abmahnung über einen Anwalt verschicken lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016 - Az. I-
20 U 52/15).
Haftungsausschluss unwirksam:
Das Landgericht Arnsberg hat am 03.09.2015 entschieden, dass sich ein Händler beispielsweise trotz Einbau eines Disclaimers nicht von der Haftung für eine falsche Produktbeschreibung lösen kann. Der Händler verwendete in seinem Impressum die Formulierung: „Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“ Diese Formulierung sah das Gericht als unzulässige AGB-Klausel und damit als wettbewerbswidrig an (LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015 - Az. I-
8 O 63/15).