Heizkosten sparen – Deshalb im Homeoffice arbeiten?

Mit der zunehmenden Energiekrise drohen nicht nur Privathaushalte immense Strom- und Heizkosten, sondern auch Unternehmen werden vor etwaige Herausforderungen gestellt. Kommt wieder eine Homeoffice-Pflicht? Wir klären auf.   

Rückkehr der Homeoffice-Pflicht?

  Eine etwaige Homeoffice-Pflicht kennt man bereits aus der Zeit der Coronapandemie, wonach Mitarbeiter teilweise oder ganz von Zuhause aus gearbeitet haben. Dies diente vor allem dazu, dass sich so wenig wie möglich Mitarbeiter in Unternehmen ansammeln, um mögliche Ansteckungen zu vermeiden. Jetzt kann eine solche Homeoffice-Pflicht dazu beitragen, dass durch weniger Mitarbeiter im Unternehmen weniger Heiz- und Stromkosten anfallen würden; vor allem jetzt in den kommenden kalten Wintermonaten. Unproblematisch ist dieses Modell, wenn Unternehmen die Arbeitsverträge in der Hinsicht angepasst haben, dass der Ort der Arbeitsleistung das Homeoffice ist. Zu etwaigen Problemen könnte es durchaus kommen, wenn in dem Arbeitsvertrag diesbezüglich nichts geregelt ist. Wie ist dann die Rechtslage? Kann eine Homeoffice-Pflicht den jeweiligen Mitarbeiter zum Homeoffice verpflichten? 

Anordnung kraft Weisungsrechts?

  Gem. § 611a BGB wird durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Daraus ergeben sich die Arbeitnehmereigenschaften. Der Arbeitgeber hat demnach ein Weisungsrecht und der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden. Eine Anordnung zum Arbeiten im Homeoffice kann der Arbeitgeber gerade nicht einseitig Kraft seines Weisungsrechts anordnen. Zwar kann mittels des Weisungsrechts der Arbeitgeber gem. § 106 S.1 GewO auch die Bestimmung des Ortes der Arbeitsleistung veranlassen, dies gilt aber nur im Rahmen des im Arbeitsvertrag vereinbarten. Wenn diesbezüglich nichts vereinbart wurde und im Arbeitsvertrag dazu keine Regelung vereinbart wurde, ist im Regelfall grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitsort regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers ist. Dem Arbeitgeber ist es diesbezüglich nicht erlaubt, sich einseitig und gegen den Willen des Arbeitnehmers sich darüber hinwegzusetzen (BeckOGK/Maschmann, 1.8.2022, GewO § 106 Rn. 159).   

Ausnahmefälle z.B. Coronapandemie

Abgesehen davon hat der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Rücksichtsnahmepflichten gem. § 241 Abs.2 BGB und hat somit Weisungen zu befolgen, die der Arbeitgeber zur Abwendung etwaiger (existenzbedrohender) Schäden trifft, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Coronapandemie war eine Verlagerung des Arbeitsplatzes in das Homeoffice somit grundsätzlich rechtmäßig, aber auch nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen. Vor allem wäre eine Homeoffice-Pflicht auszuschließen, wenn Arbeitnehmern diese nicht zugemutet werden kann, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel über keinen geeigneten Arbeitsplatz in der durch Art.13 GG grundrechtlich geschützten Wohnung verfügt (BeckOGK/Maschmann, 1.8.2022, GewO § 106 Rn. 160).   Fraglich und noch nicht wirklich geklärt ist, inwiefern es sich auswirkt, wenn unabhängig von etwaigen Krisensituationen die Verlagerung des Arbeitsplatzes in das Homeoffice  vorgenommen wird, nur um etwaige Betriebskosten zu sparen, dem jeweiligen Arbeitnehmer das Arbeiten im Homeoffice zugemutet werden kann, dies jedoch nicht seinem Willen entspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Homeoffice-Pflicht weitgehend abzulehnen und lediglich eine Empfehlung oder Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice zu gewähren. Denn Grund dafür ist, dass die Wohnung durch. Art. 13 GG grundrechtlich geschützt ist und die Arbeit im Homeoffice immer den Schutzbereich des Art. 13 GG eröffnet und einen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Eine Interessenabwägung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer muss diesbezüglich vorgenommen werden. Zu beachten ist dabei vor dem Hintergrund der steigenden Energiekosten, dass den Mitarbeitern im Homeoffice zuhause dann natürlich auch mehr Energiekosten entstehen würden und das Argument, das Unternehmen wolle Energiekosten sparen, dadurch entkräftet werden würde.   Im Ergebnis ist eine Homeoffice-Pflicht zum Einsparen von Energiekosten im Rahmen der obigen Erläuterungen wohl zum jetzigen Standpunkt nicht vorgesehen.   Bildquelle: Bild von geralt auf pixabay
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Sonstiges, Urteile & Gesetze

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