Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung bekannt gab, hat er die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg wegen der Nutzung der On-Demand-Variante des Softwareprogramms „Zoom“ verwarnt. Die Nutzung des Programms ist mit einer Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verbunden. Dies ist gemäß der aktuellen Rechtslage in vielen Fällen unzulässig (vgl. EuGH-Urteil vom 16.07.2020 – C 311/18), da die USA kein vergleichbares Datenschutzniveau wie das der Europäischen Union gewährleistet. Ein Datenexport in die USA ist nur noch unter strengen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen möglich. Zoom erfüllt diese aber nach Auffassung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nicht. Durch die Benutzung des Programms seien die Behördenmitarbeiter der Senatskanzlei und auch die Gesprächsbeteiligten einer anlasslosen staatlichen Massenüberwachung in den USA ausgesetzt. Dies ist nach dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nicht hinnehmbar.
Mehr dazu zu lesen gibt es bei unseren Kollegen von Dury: Hamburgischer Datenschutzbeauftragter verwarnt die Senatskanzlei wegen Nutzung von Zoom | Datenschutzrecht-Blog | BLOG (dury.de)
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