Haben Arbeitnehmer ein Anrecht auf Kopie Ihrer Daten?
Ein oft genutztes Instrument bereitet immer noch vielen Unternehmen Kopfzerbrechen: der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch. Lange Zeit war nicht ganz klar, was alles von diesem umfasst ist und wie konkret der Anspruchsberechtigte seine Anfrage formulieren muss.
Einen guten Anhaltspunkt bzgl. des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO liefert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27. April 2021 (Az.: 2 AZR 342/20).
Worum ging es?
Kläger ist ein gekündigter Arbeitnehmer, der in einem arbeitsgerichtlichen Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend gemacht hat.
Die Auskunft wurde durch den Arbeitgeber dergestalt erfüllt, dass er dem Arbeitnehmer über alle ihn betreffenden verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten informiert hat und ihm ein ZIP-Archiv mit gespeicherten Informationen überlassen hat.
Der Kläger begehrte aber mehr; so wollte dieser insbesondere den gesamten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Arbeitgeber und alle E-Mails, in denen er namentlich erwähnt wurde, ebenfalls als Kopie erhalten.
Wie entschieden die Gerichte?
Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage in erster Instanz ab, mit der Begründung, der Kläger habe den Anspruch nicht ausreichend konkretisiert. In der Berufung gab das Landesarbeitsgericht Niedersachsen der Klage teilweise statt, indem es ein umfangreiches Verlangen auf Herausgabe „aller Kopien personenbezogener Daten“ als hinreichend substantiiert im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO erachtet. Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf den E-Mail-Verkehr, den er selbst geführt hatte oder in dem er genannt wurde, in seiner Forderung hinreichend konkret war.
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht an. Begründet wird dies damit, dass ein Betroffener die E-Mails, von denen er Kopien im Rahmen seines Auskunftsanspruchs erhalten möchte, genau bezeichnen muss. Ein pauschales Verlangen im Hinblick auf die Kopie “sämtlicher E-Mails”, die den Kläger betreffen, sei nicht ausreichend bestimmt und könne daher nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Das Gericht betonte, dass die Forderung spezifisch genug sein müsse, um durchsetzbar zu sein.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt die jüngste Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Es ist nunmehr klar, dass ein Arbeitnehmer nicht generell und ausgedehnt die Herausgabe sämtlicher ihn betreffender E-Mails verlangen kann. Die genaue Bezeichnung der relevanten E-Mails ist entscheidend, um den Anspruch durchzusetzen. Es bleibt offen, ob der Anspruch bejaht worden wäre, wenn der Kläger sein Begehren präziser vorgetragen hätte.
Was bedeutet dies?
Auskunftsansprüche müssen konkret vorgetragen werden. Pauschale Vorträge im Arbeitsprozess oder in sonstigen Fällen können zu unbestimmt sein.
Wenn Sie einen Auskunftsanspruch erhalten, sollten Sie jedoch auf jeden Fall innerhalb der gesetzlichen Fristen auf diesen reagieren und dem Anfragenden eine passende Antwort übermitteln.
Soweit Sie der Meinung sind, dass die Anfrage nicht konkret genug ist, sollten Sie entsprechende Konkretisierung des Anspruchs verlangen.
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