Die Button-Lösung
Mithilfe der Button-Lösung wurde der elektronische Rechtsverkehr sichergestellt. Demnach können Händler mit Verbrauchern auch online Verträge abschließen. Aus der Button-Lösung-Entscheidung geht jedoch hervor, dass der angeklickte Button zwingend derart gestaltet werden muss, dass für den Käufer durch das Anklicken des Buttons festgestellt werden kann, dass eine Zahlungspflicht eingegangen wird. Beispiele dafür sind etwa, dass der Button mit “jetzt kaufen” oder “jetzt kostenpflichtig” betitelt werden muss. Gem. § 312 j Abs. 3 BGB muss der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dies gilt vor allem nicht für etwaige Verträge, die iSd § 312 j Abs. 5 S. 1 BGB im Wege individueller Kommunikation geschlossen werden, also gerade nicht dem elektronischen Geschäftsverkehr unterliegen.
Die Anwendung der Button-Lösung des AG Köln – Hintergrund der Entscheidung
Hintergrund der Entscheidung des AG Köln (Urteil vom 13.02.2023, Az. 133 C 189/22) war die Buchung eines Mannes bei einer Fluggesellschaft für einen Flug, der nach der Buchung von der Fluggesellschaft zeitlich anders terminiert wurde. Dabei wurde dem Kunden von der Airline mittels E-Mail angeboten, er könne die geänderte Buchung akzeptieren, die Reise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder eine eingeschränkte Erstattung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. Die genannten Möglichkeiten wurden dabei anhand der besagten “Buttons” gekennzeichnet. Das rechtliche Problem ergab sich im Folgenden daraus, dass sich der Kläger bei der Auswahl der Buttons irrtümlich vertan hat und nicht das Gewollte anklickte. Ursprünglich wollte der Kläger nämlich die Buchung aufrechterhalten und lediglich die Option in Anspruch nehmen, dass er die geänderte Buchung akzeptieren wolle. Anschließend bat er die Airline um eine Wiederherstellung des Vorgangs, um die Buchung somit aufrechtzuerhalten. Dies geschah jedoch nicht. Demnach ist der Kläger von dem Vertrag zurückgetreten und buchte die Flüge im Anschluss zu einem höheren Preis erneut. Die Schadensersatzansprüche, die Kosten abzüglich des Erstattungsbetrags, klagte er vor dem AG Köln ein. Unabhängig von den zivilrechtlichen Irrtümern und der damit verbundenen Anfechtung stützte sich der Kläger vor allem auf die Argumentation, dass die Buttons in der E-Mail der Airline nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben („Buttonlösung“) des § 312j gekennzeichnet waren. Eine Vertragsänderungen war laut ihm nicht zustande gekommen.
Die Entscheidung des AG Köln
Das AG Köln gab dem Kläger Recht und sprach ihm den eingeklagten Betrag zu. Begründet wurde dies damit, dass der Vertrag durch das Anklicken des Buttons von dem Kläger gar nicht wirksam beendet worden sei. Dabei wandte das Gericht den § 312j Abs. 3 BGB auf den analog an. Die Analogievoraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke, einer vergleichbaren Interessenlage liegen laut dem AG Köln vor. So heißt es in dem Urteil wörtlich: “Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden – Regelungsplan ergeben (…).
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. § 312j Abs. 3 BGB ist auf standardisierte E-Mails, in denen der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbeendigung per Auswahl-Button ermöglicht, analog anwendbar.
(…)
Die analoge Anwendung des § 312j Abs. 3 BGB auf den Fall, in dem die Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch standardisierte E-Mails an den Verbraucher herangetragen wird, ist auch geboten, da eine vergleichbare Interessenlage besteht. Hätte der Gesetzgeber das bestehende Schutzbedürfnis erkannt, hätte er die Regelung des § 312j Abs. 3 BGB auf die Vertragsbeendigung ausgeweitet.
Schon systematisch liegt eine Gleichbehandlung des Vertragsschlusses und der Vertragsbeendigung nahe. Denn die Vertragsbeendigung steht dem Vertragsabschluss vom rechtlichen Gewicht her gleich, stellt doch die Kündigung den einseitigen actus contrarius zur konsensualen Begründung der Vertragsbeziehung dar.
Die Gefahren des Vertragsabschlusses über eine Online-Schaltfläche sind ferner vergleichbar mit denen, die für den Verbraucher bei der Vertragsbeendigung über eine in einer standardisierten E-Mail enthaltenen Schaltfläche bestehen. Sowohl für den Vertragsabschluss als auch für die Vertragsbeendigung ist es zum Schutz des Verbrauchers unerlässlich, bestimmte Informationspflichten sowie einfach verständliche, auf finanzielle Folgen hinweisende Schaltflächen vorzugeben. Denn der Gedanke des § 312j Abs. 3 BGB, die Kostentransparenz im Internet zu verbessern und es zu erschweren, Kunden durch die Verschleierung der Entgeltpflichtigkeit eines Angebots sowie durch unklare Preisangaben in Kostenfallen zu locken (vgl. BT-Drs. 17/7745, S. 7), lässt sich auf die Konstellation der Vertragsbeendigung, die mit nicht erstattungsfähigen Vorleistungen des Verbrauchers verbunden ist, übertragen. Denn in beiden Fällen kann es das Ziel des Unternehmers sein, durch intransparente Gestaltung bestimmte Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen.” (Urteil vom 13.02.2023, Az. 133 C 189/22).
Wichtig für Online-Händler
Wichtig für Sie als “normalen” Online-Händler ist, dass diese Entscheidung für Sie nicht von bestimmter Tragweite ist. Vorliegend geht es nämlich um einen Beförderungsvertrag und nicht einen “normalen” Kaufvertrag in dem Sinne. Der Fall, der in dem Urteil entschieden wurde, zielt auf einen bestimmten Einzelfall ab und stellt somit keinen allgemeinen Handlungsbedarf für Sie als Online-Händler dar.
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