Fotografien bei Firmenevents und Versammlungen

Information EventfotografieUm sich Ihrer Kundschaft zu öffnen veranstalten viele Firmen einen „Tag der offenen Tür“. Neben den üblichen Angeboten, wie Kaffee & Kuchen und einer Hüpfburg für die kleinen Gäste ist bei den meisten Veranstaltungen auch ein Eventfotograf zugegen. Dessen Aufgabe besteht zumeist darin, die Veranstaltung zu dokumentieren und am Schluss Fotomaterial bereitzustellen, dass auch auf der Website des Unternehmens oder auf der eigenen Facebook-Fanpage abgerufen werden kann.

Soweit kein professioneller Fotograf engagiert wird – der die rechtlichen Fallstricke hoffentlich kennt – sollte sich das Unternehmen bereits im Voraus mit der Frage beschäftigen, wie sich die Rechtslage in solchen Fällen beurteilt.

Bildnachweis : © beermedia / Fotolia.com

Fotografien einer einzelnen Person

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Rechte der einzelnen Person gewahrt werden müssen. Dazu zählt vor allem das Recht am eigenen Bild. Aus diesem grundrechtlich geschützten Recht geht die einfachgesetzliche Norm des § 22 KUG hervor. Danach dürfen die Bilder eines Einzelnen zunächst nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich bei der fotografierten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt (§ 23 I Nr.1 KUG). Davon ist zumeist bei Prominenten auszugehen. Soweit man nun auf das einführende Beispiel zurückgreift und das Unternehmen hat zum „Tag der offenen Tür“ einen Prominenten eingeladen um sich besser in Szene zu setzen, spricht vieles dafür, dass Bilder von dieser Person auch ohne dessen Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Die diffizile Rechtsprechung auf diesem Gebiet verbietet es jedoch pauschal zu sagen, dass dies für alle Prominenten (A-,B- oder C-Promi) gilt. Vielmehr muss man den Einzelfall berücksichtigen. Als Faustregel kann man jedoch sagen: Je prominenter eine Person, desto eher ist von der Ausnahme des § 23 I Nr. 1 KUG auszugehen.

Soweit aber lediglich der einzelne Eventbesucher auf den Fotos abgebildet ist, sollte man sich bei diesem rückversichern, dass er mit einer späteren Nutzung der Bilder einverstanden ist. Natürlich kommt auch die Möglichkeit einer konkludenten Einwilligung in Betracht. Der fotografierte Besucher winkt bspw. den Fotografen zu sich heran um ein hübsches Bild zu schießen. Auch wenn mit dieser Handlung durchaus ein gewisses Einverständnis einhergeht, lässt sie noch nicht den Schluss zu, dass die Person mit einer anschließenden Veröffentlichung einverstanden ist. Vielmehr sollte der Fotograf die Person nochmals kurz auf die Möglichkeit einer Verbreitung der Bilder hinweisen. Nur durch die direkte Ansprache des Fotografen lassen sich Probleme bereits im Vorfeld vermeiden.

Besonderer Aufmerksamkeit sollte man den minderjährigen Besuchern widmen. Soweit man Fotos von ihnen veröffentlichen möchte muss man deren Einwilligung als auch die Zustimmung der Eltern einholen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein Hinweis – bspw. auf Flyern zum „Tag der offenen Tür“ – dass Fotos auf der Veranstaltung geschossen und möglicherweise auch veröffentlicht werden, nicht ausreicht um von einer Einwilligung des fotografierten Besuchers auszugehen. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung tritt noch lange nicht der Wille zu Tage, dass die Bilder der teilnehmenden Person auch veröffentlicht werden dürfen.

Fotografien einer Gruppe

Auch bei Gruppenfotos gilt zunächst § 22 KUG. Demnach muss man die Einwilligung jeder fotografierten Person einholen. Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit einer konkludenten Einwilligung. Wie oben aber bereits dargestellt, ist die Annahme einer konkludenten Einwilligung immer mit einer großen Portion Rechtsunsicherheit verbunden. Soweit es in einer rechtlichen Auseinandersetzung zu einem Prozess kommen sollte, ist nie sicher, ob die Richter ebenso von einer konkludenten Einwilligung ausgehen.

Nur im Einzelfall wird man wohl eine Ausnahme nach § 23 Nr. 2, 3 KUG annehmen dürfen. Diese kommen aber nur dann in Betracht, wenn die Gruppe nur Beiwerk des eigentlichen Fotomotivs ist.

Fotografien des gesamten Events

Fotos, die das Event in seiner Gesamtheit abbilden, können nach § 23 Nr. 2, 3 KUG ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht und verbreitet werden. In unserem Beispiel müssen also nicht alle Besucher des „Tag der offenen Tür“ nach ihrem Einverständnis gefragt werden, solange die Gesamtheit der Veranstaltung im Vordergrund steht. Steht wiederrum eine einzelne Person im Vordergrund der Fotografie, bedarf es der Einwilligung.

Fazit

Wie sie sehen, verstecken sich bereits hinter diesem kleinen Sachverhalt eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken. Um möglichen kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten sie sich daher bereits im Vorfeld ausgiebig informieren. Gerne stehen wir Ihnen dazu zur Verfügung.


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Sonstiges

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