News

Neue Rechtslage bei Zahlungsarten ab 13.01.2018 verbietet Aufschläge auf Zahlungsarten

Neue Rechtslage bei Zahlungsarten ab 13.01.2018 verbietet Aufschläge auf Zahlungsarten Neue Rechtslage bei Zahlungsarten ab 13.01.2018 verbietet Aufschläge auf Zahlungsarten
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 29.12.2017

Der Deutsche Bundestag hat am 01.06.2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Das neue Gesetzt löst die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Erste Zahlungsdiensterichtlinie) ab, mit der erstmals ein harmonisierter Rechtsrahmen für unbare Zahlungen im europäischen Binnenmarkt geschaffen worden war. Das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ tritt ab dem 13.01.2018 in Kraft.

Warum gibt es ein neues Gesetz?

In manchen Ländern der EU war das sog. „Surcharging“, also die Weitergabe von Kosten die im Zusammenhang mit unbaren Zahlungen entstehen erlaubt, in anderen Ländern aber nicht. Durch das neue Gesetz wird ein harmonisierter Rahmen innerhalb der EU geschaffen. Dieses „Surcharging“ wird mit Art. 62 Abs. 4 der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie grundsätzlich in der gesamten EU verboten.

Derzeitige Rechtslage in Deutschland

In Deutschland muss dem Verbraucher nach der alten Rechtslage gem. § 312a Abs. 4 BGB eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht

Diese Kosten dürfen aber nicht höher sein, als das was dem Online-Shop Betreiber tatsächlich berechnet wird. Dies ergibt sich aus Nr. 2 der gleichen Vorschrift:

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Was ändert sich für Betreiber von Online-Shops?

Verbot der Zahlungsgebühren

Im Moment ist es Online-Händlern erlaubt, Gebühren für die Zahlung per Lastschrift, Überweisung oder mit Kreditkarte zu berechnen. Durch das neue Gesetz wird sich das nun ändern. Es wird der § 270a BGB eingeführt:

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Was ist mit PayPal?

PayPal wird nicht direkt im neuen § 270 BGB genannt. Das PayPal aber nur ein Zahlungsdienstleister ist und jede PayPal-Überweisung entweder eine SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder Kreditkartenzahlung ist, könnte es schon in den Anwendungsbereich des neues §270 BGB fallen. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 18/12568) ergibt sich aber etwas anderes. Danach haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD nach „intensiven Beratungen beschlossen, dass man […] keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle“ (BT-Drs. 18/12568, S. 175).

Gebühren für die Nutzung von PayPal dürften also gem. § 270 BGB n.F. wohl weiterhin zulässig sein.
Zufälligerweise ändern sich aber aber fast zeitgleich (zum 09.01.2018) die PayPal AGB. Ab dann ist es Händlern laut den PayPal AGB verboten, für die Nutzung von PayPal Aufschläge (also Surcharging) zu verlangen. In den neuen PayPal AGB steht:

Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shop zu erheben („Surcharging“).

Verstößt ein Händler gegen das von PayPal auferlegte „Surcharging“-Verbot, behält sich PayPal das Recht vor, das Konto des Händlers zu sperren.
Ein Aufschlag für PayPal unterliegt also keinem gesetzlichen Verbot, PayPal wird ihr Konto aber wohl sperren, so dass von Aufschlägen für Zahlungsmethoden also grundsätzlich abzuraten ist.
Shopbetreiber müssen ab 13.01.2018 alle angebotenen Zahlungsarten überprüfen, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden. Falls Sie Aufschläge auf PayPal erheben, sollten Sie bereits zum 09.01.2018 tätig werden.

Weitergabe der Kosten im Rahmen über die Verkaufspreise selbst

Sie können natürlich einfach auf die Zuschläge bei den Zahlungsarten verzichten. Alternativ können Sie diese Kosten einfach auf die im Shop angezeigten Preise für die Waren bzw. Produkte aufschlagen. Aus unternehmerischer Sicht dürfte es wenig Sinn machen, auf Zahlungsmethoden wie PayPal oder Kreditkarten zu verzichten. Da es sich um sehr beliebte Zahlungsarten handelt, besteht das Risiko, dass der Kunde einfach woanders bestellt, nämlich dort wo seine favorisierte Zahlungsart angeboten wird.

Prüfung Ihrer Unterseiten und AGB

Sie sollten schon jetzt Ihre Unterseite mit den Zahlungsmethoden im Online-Shop und ggf. Ihre AGB anpassen, sofern dort etwas zu den Zusatzkosten der Zahlungsarten geregelt ist. Sollten Sie ab 13.01.2018 für Zahlungsarten berechnen, drohen teure Abmahnungen. Außerdem kann der Kunde (Verbraucher) die Gebühren zurückverlangen und eine Beschwerde auf der OS-Plattform der EU einreichen und eine Schlichtungsstelle anrufen.

Kontaktieren Sie uns gerne, falls Sie Unterstützung bei der rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Unterseiten und AGB benötigen.

Lesen Sie unsere änglichen Artikel zu dem Thema:

BGH bestätigt: „Sofortüberweisung“ darf nicht einziges unentgeltliches Zahlungsmittel sein

Zahlungsarten in Online Shops: Notwendigkeit gängiger Zahlungsmethoden ohne Aufpreis

Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel unzumutbar (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14)