Facebook – Betreiber einer Facebook-Seite haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen

LG Stuttgart Facebook

LG Stuttgart Facebook Ein aktuelles Facebook-Urteil des Landgerichts Stuttgart sorgt im Internet für Furore. Nach unser Ansicht ist diese Aufregung aber unbegründet, da der Sachverhalt in diesem Falle ein besonderer war.

Ein User hatte auf einer Facebook-Fanpage ein Bild gepostet an dem er keine Nutzungsrechte hatte. Der Urheber bemerkte dies und wandte sich mit der Forderung das Bild zu entfernen an den Verantwortlichen der Fanpage. Dieser reagierte aber weder auf diese Aufforderung, noch auf die darauf folgende kostenpflichtige Abmahnung. Infolgedessen klagte der Urheber vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.

Bildnachweis: _inken_ / PHOTOCASE

Zu Recht wie das Urteil des Landgerichts zeigt. Der Beklagte wurde dem Tenor des Versäumnisurteils nach zu folgenden Punkten verurteilt:

1. Der Beklagte wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt auf der Internetseite des Beklagten innerhalb der Community Facebook unter der URL https://www.facebook.com/... das nachfolgend aufgezeigte Foto in der geschehenen Weise, nämlich in Form eines Nutzerbeitrages vom 08.05.2012 um 22.11 Uhr, ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist. dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird, dass der Beklagte das aufgezeigte Bild unter Ziffer 1 in der geschehenen Weise öffentlich zugänglich macht und/oder zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt und/oder vervielfältigt hat bzw. öffentlich zugänglich machen hat lassen und/oder vervielfältigen hat lassen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage einer geordneten und vollständigen Aufstellung Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des zu Ziffer 1 aufgezeigten Bildes in der geschehenen Verbreitungsweise.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 546,69 Euro für die außergerichtliche Abmahnung vom 01.06.2012 zu bezahlen, zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 546,69 Euro seit dem 14.06.2012.

Leider handelt es sich bei dem Urteil des Landgerichts um ein sogenanntes Versäumnisurteil. Daher konnten die Richter nach § 313b ZPO auf die Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verzichten. Über die Gründe dieser Entscheidung lässt sich folglich nur spekulieren. Fakt ist jedoch, dass der Beklagte wenn nicht schon unmittelbar dann zumindest mittelbar als Störer haftet. Spätestens mit der einfachen Aufforderung des Urhebers hätte der Beklagte nämlich reagieren und den Sachverhalt prüfen müssen. Dies ergibt sich aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung.

Es sollte bereits bekannt sein, dass soziale Netzwerke wie Facebook oder Google+ auch rechtliche Gefahrenquellen darstellen. Soweit sie daher eine Fanpage betreiben, sollten sie ihre Präsenz regelmäßig auf offensichtliche Rechtsverstöße prüfen. Ebenso sollten sie den Posteingang der im Impressum angegebenen E-Mail-Adresse täglich kontrollieren.

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