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Facebook-Abmahnungen: LG-Regensburg: Massenabmahnungen wegen unzureichendem Facebook-Impressum sind nicht rechtsmissbräuchlich.

Facebook-Abmahnungen: LG-Regensburg: Massenabmahnungen wegen unzureichendem Facebook-Impressum sind nicht rechtsmissbräuchlich. Facebook-Abmahnungen: LG-Regensburg: Massenabmahnungen wegen unzureichendem Facebook-Impressum sind nicht rechtsmissbräuchlich.
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)

Veröffentlicht: 13.02.2013

Facebook-Abmahnung wegen fehlendem Facebook-ImpressumIm Jahr 2012 haben die ersten Abmahnwellen wegen angeblichen Verstößen gegen § 5 des Telemediengesetzes für Aufsehen gesorgt. Am 31. Januar 2013 hat das Landgericht (LG) Regensburg entschieden, dass Betreiber von gewerblichen Facebook-Fanpages die Impressumspflicht ohne Ausnahme erfüllen müssen (Az. 1 HK O 1884/12), insbesondere muss auch die Pflicht zur „leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren“ Anbieterkennzeichnung erfüllt werden.

Bildnachweis: © Vivian Seefeld / Fotolia.com

180 Facebook-Abmahnungen

Im vorliegenden Fall wurde der Betreiber einer Facebook-Page auf Unterlassung verklagt. Der Seitenbetreiber hatte sich nach Erhalt einer Facebook-Abmahnung geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Kläger nannte sich zum Zeitpunkt der Abmahnung „Binary Services GmbH“ (nicht zu verwechseln mit der „Binary GmbH“ aus Essen) und wurde von dem Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert (Kanzlei HWK) vertreten.

Insgesamt wurden mehr als 180 Facebook-Abmahnungen mit fast gleichlautendem Wortlaut versendet. In den Facebook-Abmahnungen wurde den Betreibern vorgeworfen, sie hätten die Impressumspflichten auf ihren Facebook-Seiten verletzt und deswegen einen Wettbewerbsverstoß begangen.

Die „Binary Services GmbH“ stellte sich in den Abmahnugnen als „IT-Systemhaus“ dar und behauptete, in einem Wettbewerbsverhältnis mit den Abgemahnten zu stehen.

Genau dieses Wettbewerbsverhältnis wurde von dem Beklagten im vorliegenden Fall bestritten. Im übrigen sei die Facebook-Abmahnung rechtsmissbräuchlich (§ 8 Nr. 4 UWG).

Entscheidung des LG Regensburg: Facebook-Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

Das Gericht urteilte, dass das Versenden von mehr als 180 nahezu gleichlautenden Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich sei, da die verlangte Kostenerstattung in Höhe von 265,70 Euro pro Facebook-Abmahnung nicht überhöht gewesen sei und das Erzeugen von Kosten nicht im Vordergrund gestanden haben.

Das Gericht führte aus:

[Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs:] Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin in der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches dann vor, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände festzustellen ist, insbesondere dann, wenn ihr Verhalten dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Wie bereits im Gesetzestext angegeben, ist dazu eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In der Rechtsprechung haben sich hierzu folgende Prüfungskriterien herausgebildet (vgl. Köhler/Bornkamm § 8 Rnr. 4.4):

Steht die Abnahmtätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden?
überspitzt formuliert: Besteht die Tätigkeit der Klägerin im Abmahnen und nicht in ihrem angegebenen Betriebsfeld, ist dies ein Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch. Davon kann hier keine Rede sein. Der Zeuge K… hat nämlich glaubhaft angegeben, dass die entscheidende Arbeit das Suchprogramm für die Verstöße gemacht hat. Die Geschäftsführer der Klägerin haben wiederum angegeben, dass sie dieses Programm für eine Rechtsschutzversicherung entwickelt hatten. Die aufgewendete Zeit hat der Zeuge K… glaubhaft als kurz bezeichnet. Die gesamte Arbeit, das Durchsuchen von Facebook auf fehlerhafte Internetseiten und die Kontrolle, ob das Softwareprogramm Probleme gehabt habe oder nicht, einschließlich dem Überprüfen von Meldungen wie bei … habe insgesamt einen Tag Arbeit gekostet.

Werden überhöhte Abmahngebühren gefordert ?
Auch dies ist nicht der Fall. Die Klägerin verlangt hier 265,70 EUR Abmahngebühren. Dies ist im Vergleich zu anderen Fällen außerst gering und liegt kaum über dem Satz von ca. 200 EUR der Abmahnkosten bei Vereinen und qualifizierten Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 UWG ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

Ist die Klägerin ein sogenannter Vielfachabmahner?
Ein sogenannter Vielfachabmahner liegt dann vor, wenn der Abmahnende bei gleicher Rechtslage eine Vielzahl verschiedener Wettbewerber ab mahnt.
Bei über 180 Abmahnungen innerhalb 1 Woche liegt diese Eigenschaft auf Seiten der Klägerin vor. Allerdings ist dieses Kriterium, für sich nur ein Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten und es rechtfertigt allein den Schluss auf Mißbrauch nicht.

[…]

Da von den 7 Kriterien bei der Prüfung der Mlssbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens nur eines erfüllt und dieses eine kein gewichtiges ist, liegt nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsmissbrauch vor.

Fazit für Facebook-Fanpage-Betreiber

Wenn das Gericht gewollt hätte, wäre es sicherlich auch möglich gewesen, die Klage und die Facebook-Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. In den uns bekannt gewordenen Fällen, die im Zuge der Abmahnwelle ausgesprochen wurden,  wurden die Zahlungsansprüche nach Abgabe einer ausreichend strafbewehrten modifizierten Unterlassungserklärung bislang nicht mehr weiter verfolgt. Im Übrigen kann es bei Massenabmahnungen auch eine Taktik sein, die Forderungshöhe so gering zu halten, dass es sich für die Abgemahnten schlichtweg nicht lohnt, einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen, da diese Kosten schon höher sind, als die in der Facebook-Abmahnung geforderte Summe. Die Richter haben offensichtlich nicht erkannt, dass auch „Kleinvieh“ „Mist“ macht.

Im Ergebnis sollte man sich als Betreiber einer Facebook-Fanpage ein paar Minuten Zeit nehmen und unsere Anleitung zur rechtssicheren Einrichtung einer Facebook-Fanpage durchlesen und die entsprechenden Einstellungen vornehmen. Darüber hinaus sollte man alle weiteren Social-Media Seiten ebenfalls mit einer rechtskonformen Anbieterkennzeichnung ausstatten.


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