EuGH – Lagerung und Versand von Markenwaren stellt keine Markenrechtsverletzung dar

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag, dem 02.04.2020 geurteilt (Az. C-567/18), dass Marktplatzbetreiber, die Ware von Dritten bei sich lagern, nicht für eine Markenrechtsverletzung dieser Ware verantwortlich gemacht werden können. Dem Urteil ging ein Streit zwischen zwischen dem Markplatz-Riesen Amazon und dem Kosmetikkonzern Coty Deutschland voraus (wir berichteten).

Markenrechtsverletzung durch Drittanbieter

Ein Händler, der über Amazon seine Produkte vertreibt, hatte ein Parfüm des Coty-Konzerns über Amazon angeboten. Coty hält jedoch die Rechte an dem angebotenen Produkt und untersagte den Verkauf durch Dritte. Darin, dass Amazon die Waren lagert und versendet sah Coty sich in seinen Rechten verletzt.

Der Generalanwalt der EU Manuel Campos Sánchez-Bordona bejahte zunächst die Frage, ob Amazon die Markenrechte von Coty verletzte, da sich Amazon nach dessen Ansicht gerade durch Lagerung und Versand aktiv am Vertreib der Ware beteilige und diese auch mit dem Ziel des Inverkehrbringens lagert.

Was sagt der EuGH dazu?

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil nicht der Auffassung des Generalanwaltes angeschlossen. Nach Ansicht des EuGH verletzt Amazon die Markenrechte von Coty nur dann, wenn Amazon das inhaltlich selbe Ziel verfolgt, wie der Endverkäufer. Demnach müsste Amazon die Absicht gehabt haben, die Ware selbst in Verkehr zu bringen. Da Amazon selbst die Waren jedoch nicht selbst, sondern nur im Auftrag eines Dritten in Verkehr gebracht hat und die Ware auch nur im Auftrag gelagert hat, liegt nach Ansicht der Luxemburger Richter keine Markenrechtsverletzung vor.

Fazit

Ungewöhnlicherweise weicht die Auffassung des EuGH im vorliegenden Fall stark von der Auffassung des Generalanwaltes ab.  Festzuhalten gilt, dass der EuGH bei der bloßen Tätigkeit als Fulfillmentdienstleister keine Haftung für Markenrechtsverletzungen sieht, auch wenn dieser die Waren des Verkäufers in den eigenen Verkaufsprozess auf einer eigenen Plattform integriert hat. Lagerung und Versand von Markenware stellt keine Markenrechtsverletzung dar Falls Sie eine Webseite oder einen Online-Shop betreiben und Ihren Internetauftritt effektiv, nachhaltig gegen teure Bußgelder und Abmahnungen absichern möchten, stehen wir Ihnen mit unserem Website-Check bzw. unserem Paket für einen rechtssicheren Online-Shop gerne zur Seite. Sie erhalten von uns die auf Ihre Webseite angepassten Rechtstexte (Impressum, DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular). Diese müssen Sie dann nur noch auf Ihrer Seite einpflegen. Darüber hinaus prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt Ihre Seite, selbstverständlich inklusive Haftungsübernahme.
Tags :
Sonstiges, Urteile & Gesetze

Autor:

Teilen

Ähnliche Beiträge

Website-Check Newsletter abonnieren