News

DSGVO – Urteil: Wir alle dürfen Falschparker für Anzeigen fotografieren

DSGVO – Urteil: Wir alle dürfen Falschparker für Anzeigen fotografieren DSGVO – Urteil: Wir alle dürfen Falschparker für Anzeigen fotografieren
Autor: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

Veröffentlicht: 13.03.2023

Ein neues DSGVO-Urteil steht aus. Geklärt wurde dabei die Frage, ob es datenschutzrechtlich rechtmäßig ist, Falschparker zu fotografieren und anhand der Bilder die nach § 24 StVG sanktionierte Ordnungswidrigkeit bei der Polizei anzuzeigen. Nach dem Urteil des VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468 steht jetzt fest: Wer Fotos von Falsch­par­kern im Rah­men einer An­zei­ge an die Po­li­zei schickt, ver­stö­ßt damit im Nor­mal­fall nicht gegen den Da­ten­schutz. 

 

Das Verwaltungsgericht Ansbach setzte sich mit dieser Thematik auseinander und entschied diesbezüglich in zwei Grund­satz­ur­tei­len. Geklagt haben zwei Männer, die gegen Ver­war­nun­gen des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Da­ten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) vorgingen. Das BayLDA hatte nämlich ihre mit Fotos un­ter­mau­er­ten An­zei­gen von Park­ver­stö­ßen auf Geh- und Rad­we­gen ge­rügt.

 

Bislang hielten Datenschutzaufsichtsbehörden diese Anzeigen von Falschparkern jedoch aufgrund eines vermeintlich fehlenden Verarbeitungsinteresses für rechtswidrig hinsichtlich des Datenschutzes. Im umgekehrten Sinn wurde dann Anzeige gegen die Anzeigenden erhoben. Das VG Ansbach musste sich damit auseinandersetzen, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO darstellt, da es nach der DS-GVO für das Übersenden der Bilddateien erforderlich ist, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Zudem muss die Erforderlichkeit einer Datenübermittlung und -verarbeitung gegeben sein und die Belange des Betroffenen müssen überwiegen, damit das Anzeigen von Falschparkern der Rechtmäßigkeit unterliegt. Aufgrund dessen wurde gerichtlich diskutiert, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche (Lehr/Becker: Falschparkeranzeigen mit Fotobeweis – datenschutzrechtlich zulässig? ZD 2022, 370).

 

Bildaufnahmen rechtmäßig – Urteilsbegründung steht noch aus

Problematisch und vom BayL­DA hingewiesen wurde auch darauf, dass auf den Bildern meistens auch andere Daten wie weitere Kennzeichen oder auch Personen selbst zu sehen seien, was wiederum datenschutzrechtlich problematisch sei. Die Kläger wiederum argumentierten dass sie von der Polizei aufgefordert wurden, die Parksituation zum Beweis mit entsprechenden Bildaufnahmen zu dokumentieren. Im Ergebnis wurde entschieden, dass das Anzeigen von Falschparkern mittels Bildaufnahmen der Rechtmäßigkeit unterliegt. Die Urteile sind aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, jedoch noch nicht rechtskräftig

Deutsche Umwelthilfe befürwortet Entscheidung 

Die Deutsche Umwelthilfe befürwortete und unterstützte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach. Die Deutsche Umwelthilfe hat zudem einen der beiden Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens vertreten. „Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind“, kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. „Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit.“

 

Bildquelle: Bild (1250899) von Buecherwurm auf pixapay