Ein neues DSGVO-Urteil steht aus. Geklärt wurde dabei die Frage, ob es datenschutzrechtlich rechtmäßig ist, Falschparker zu fotografieren und anhand der Bilder die nach § 24 StVG sanktionierte Ordnungswidrigkeit bei der Polizei anzuzeigen. Nach dem Urteil des VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2022 - AN 14 K 22.00468 steht jetzt fest: Wer Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, verstößt damit im Normalfall nicht gegen den Datenschutz.
Das Verwaltungsgericht Ansbach setzte sich mit dieser Thematik auseinander und entschied diesbezüglich in zwei Grundsatzurteilen. Geklagt haben zwei Männer, die gegen Verwarnungen des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vorgingen. Das BayLDA hatte nämlich ihre mit Fotos untermauerten Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen gerügt.
Bislang hielten Datenschutzaufsichtsbehörden diese Anzeigen von Falschparkern jedoch aufgrund eines vermeintlich fehlenden Verarbeitungsinteresses für rechtswidrig hinsichtlich des Datenschutzes. Im umgekehrten Sinn wurde dann Anzeige gegen die Anzeigenden erhoben. Das VG Ansbach musste sich damit auseinandersetzen, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO darstellt, da es nach der DS-GVO für das Übersenden der Bilddateien erforderlich ist, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Zudem muss die Erforderlichkeit einer Datenübermittlung und -verarbeitung gegeben sein und die Belange des Betroffenen müssen überwiegen, damit das Anzeigen von Falschparkern der Rechtmäßigkeit unterliegt. Aufgrund dessen wurde gerichtlich diskutiert, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche (Lehr/Becker: Falschparkeranzeigen mit Fotobeweis – datenschutzrechtlich zulässig? ZD 2022, 370).
Geschäftsführer hat kein Anonymitätsrecht im Handelsregister