Dienstfahrrad-Leasing im Krankheitsfall: Wer trägt die Kosten?

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer während einer längeren Krankheitsphase und dem Bezug von Krankengeld weiterhin die Leasingrate seines Dienstfahrrads zahlen muss, beschäftigte das Arbeitsgericht Aachen. In einem interessanten Fall stand ein Arbeitnehmer vor der Herausforderung, die Leasingraten seines Fahrrads während seiner Krankheitszeit zu begleichen. Die Streitfrage: Konnte er sich auf die Intransparenz des Vertrags berufen, um von den Zahlungen befreit zu werden?

Nachdem der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit längere Zeit ausgefallen war und Krankengeld bezog, stellte er nach seiner Rückkehr zur Arbeit fest, dass die Leasingraten für sein Dienstfahrrad während seiner Krankheitszeit unbezahlt geblieben waren. Der Arbeitgeber hatte diese Raten von der nächsten Entgeltzahlung abgezogen. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die Vertragsklauseln intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen: Arbeitnehmer muss zahlen

Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 02.09.2023, Az. 8 Ca 2199/22) entschied zugunsten des Arbeitgebers. Auch wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezog, sei er weiterhin verpflichtet, die Leasingrate für das Dienstfahrrad zu tragen. Die Begründung des Gerichts basierte unter anderem darauf, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad auch während seiner Krankheitszeit nutzen konnte .

Das Gericht betonte, dass die Zahlungspflicht des Mitarbeiters auch in entgeltfreien Beschäftigungszeiten bestehe. Der Arbeitnehmer hatte das Fahrrad auf eigene Initiative hin geleast, und selbst während seiner Krankheitsphase blieb das Fahrrad in seinem Besitz. Daher sah das Gericht die Nutzungsmöglichkeit als gegeben an und folgerte, dass die Verpflichtung zur Leasingratenzahlung weiterhin bestehe.

Intransparenz des Vertrags kein Entlastungsgrund

Die Behauptung des Arbeitnehmers, die Klauseln im Vertrag seien intransparent, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen argumentierte, dass der Vertrag das unmittelbare Austauschverhältnis zwischen Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate) regelt. Daher unterliege die Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Vergleich mit einem ähnlichen Fall am Arbeitsgericht Osnabrück

Interessanterweise unterschied sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen von einem vorherigen Fall am Arbeitsgericht Osnabrück. In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin Glück, da der Vertrag als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ deklariert war. Dies führte zu einer Inhaltskontrolle, bei der eine Klausel zur Überwälzung von Leasingraten in Zeiten ohne Lohnbezug als unwirksam eingestuft wurde (Urteil vom 13.11.2019, Az. 3 Ca 229/19).

Fazit: Arbeitnehmer bleibt auf Leasingraten sitzen

Insgesamt zeigt dieser Fall, dass ein Arbeitnehmer auch während Krankengeldbezugszeiten die Leasingraten für sein Dienstfahrrad tragen muss, sofern keine klare Regelung im Vertrag besteht. Die Intransparenz des Vertrags oder der Bezug von Krankengeld entbindet den Arbeitnehmer nicht von seiner Zahlungspflicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich ähnliche Fälle in der Zukunft entwickeln werden und ob sich möglicherweise Gesetzesänderungen ergeben, um solche Situationen fairer zu regeln.[

 

Bildquelle: Bild 789648 von donterase auf pixabay

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Rechtsgebiete, Sonstiges, Urteile & Gesetze

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